§ 11 LV-InfoV2018 (Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018), Besondere Informationspflichten für die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung - JUSLINE Österreich
§ 11 LV-InfoV2018 Besondere Informationspflichten für die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
Vorvertragliche Informationspflichten
(1)Absatz eins,Die Informationspflichten gemäß den §§ 7 bis 10 sind sinngemäß auf die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung anzuwenden.Die Informationspflichten gemäß den Paragraphen 7 bis 10 sind sinngemäß auf die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung anzuwenden.
(2)Absatz 2,Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Information gemäß § 135c Abs. 1 Z 9 VAG 2016 im Hinblick auf die Art der Kapitalanlage über die grundlegende Portfoliozusammensetzung einschließlich der geographischen sowie sektoralen Zusammensetzung der Kapitalanlage zu informieren.Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Information gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 9, VAG 2016 im Hinblick auf die Art der Kapitalanlage über die grundlegende Portfoliozusammensetzung einschließlich der geographischen sowie sektoralen Zusammensetzung der Kapitalanlage zu informieren.
(3)Absatz 3,Dem Versicherungsnehmer sind die Besonderheiten der Anlagestrategie im Hinblick auf die Abweichungen zur Anlagestrategie im Rahmen der klassischen Lebensversicherung zu erläutern. Auf die damit für ihn verbundenen Konsequenzen ist der Versicherungsnehmer hinzuweisen.
In Kraft seit 01.10.2018 bis 31.12.9999
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