§ 7 LV-InfoV2018 (Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018), Besondere Informationspflichten für die klassische Lebensversicherung - JUSLINE Österreich
§ 7 LV-InfoV2018 Besondere Informationspflichten für die klassische Lebensversicherung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Vorvertragliche Informationspflichten
(1)Absatz eins,Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens gemäß § 135c Abs. 1 Z 1 VAG 2016 darüber zu informieren, dass die Verzinsung einer klassischen Lebensversicherung aus zwei Komponenten besteht, nämlich einer garantierten Verzinsung und einer variablen Gewinnbeteiligung. Dem Versicherungsnehmer ist zu erläutern, dass sich die Verzinsung auf die Sparprämie bezieht.Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016 darüber zu informieren, dass die Verzinsung einer klassischen Lebensversicherung aus zwei Komponenten besteht, nämlich einer garantierten Verzinsung und einer variablen Gewinnbeteiligung. Dem Versicherungsnehmer ist zu erläutern, dass sich die Verzinsung auf die Sparprämie bezieht.
(2)Absatz 2,Der dem Vertrag zugrunde liegende Garantiezinssatz ist dem Versicherungsnehmer mitzuteilen.
In Kraft seit 01.10.2018 bis 31.12.9999
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