Im Fall des Wechsels des externen Garantiegebers ist der Versicherungsnehmer im Rahmen der Information gemäß § 135d Abs. 1 Z 1 VAG 2016 über den Namen und die Anschrift des neuen Garantiegebers zeitnah zu verständigen. Im Fall des Wechsels des externen Garantiegebers ist der Versicherungsnehmer im Rahmen der Information gemäß Paragraph 135 d, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016 über den Namen und die Anschrift des neuen Garantiegebers zeitnah zu verständigen.
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