§ 6 LV-InfoV2018 Wechsel des externen Garantiegebers

LV-InfoV2018 - Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Im Fall des Wechsels des externen Garantiegebers ist der Versicherungsnehmer im Rahmen der Information gemäß § 135d Abs. 1 Z 1 VAG 2016 über den Namen und die Anschrift des neuen Garantiegebers zeitnah zu verständigen. Im Fall des Wechsels des externen Garantiegebers ist der Versicherungsnehmer im Rahmen der Information gemäß Paragraph 135 d, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016 über den Namen und die Anschrift des neuen Garantiegebers zeitnah zu verständigen.

In Kraft seit 01.10.2018 bis 31.12.9999
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