§ 12 LV-InfoV2018 Jährliche Informationspflichten

LV-InfoV2018 - Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026

Im Fall der Änderung der Veranlagungsstrategie ist der Versicherungsnehmer gemäß § 135d Abs. 1 Z 2 VAG 2016 darüber zu informieren. Im Fall der Änderung der Veranlagungsstrategie ist der Versicherungsnehmer gemäß Paragraph 135 d, Absatz eins, Ziffer 2, VAG 2016 darüber zu informieren.

In Kraft seit 01.10.2018 bis 31.12.9999
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