§ 19 LV-InfoV2018 Besondere Informationspflichten für die Risikolebensversicherung

LV-InfoV2018 - Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.09.2026
Anwendungsbereich

Beim Vertrieb von Lebensversicherungsverträgen gemäß § 5 Z 63 lit. b VAG 2016 hat das Informationsblatt gemäß § 135c Abs. 3 VAG 2016 den Vorgaben nach diesem Abschnitt zu entsprechen. Beim Vertrieb von Lebensversicherungsverträgen gemäß Paragraph 5, Ziffer 63, Litera b, VAG 2016 hat das Informationsblatt gemäß Paragraph 135 c, Absatz 3, VAG 2016 den Vorgaben nach diesem Abschnitt zu entsprechen.

In Kraft seit 01.10.2018 bis 31.12.9999
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