Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
Ausnahmen von Informationspflichten
Bei Lebensversicherungen, bei denen es sich um PEPP handelt,
1.Ziffer einskann den Informationspflichten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 und Abs. 3 nachgekommen werden, indem die Informationen gemäß Kapitel IV Abschnitt II der Verordnung (EU) 2019/1238 unter Berücksichtigung der Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1238 durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen an die Informationsblätter, die für die Kostenobergrenze zu berücksichtigenden Kosten und Gebühren und die Risikominderungstechniken für das Paneuropäische Private Pensionsprodukt (PEPP), ABl. Nr. L 99 vom 22.03.2021 S. 1, erteilt werden;kann den Informationspflichten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4 und 5 und Absatz 3, nachgekommen werden, indem die Informationen gemäß Kapitel römisch vier Abschnitt römisch zwei der Verordnung (EU) 2019/1238 unter Berücksichtigung der Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1238 durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen an die Informationsblätter, die für die Kostenobergrenze zu berücksichtigenden Kosten und Gebühren und die Risikominderungstechniken für das Paneuropäische Private Pensionsprodukt (PEPP), Amtsblatt Nummer L 99 vom 22.03.2021 Seite 1, erteilt werden;
2.Ziffer 2kann den Informationspflichten gemäß § 2 Abs. 5 nachgekommen werden, indem die Informationen gemäß Art. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 5 Z 3 und 4 erteilt werden;kann den Informationspflichten gemäß Paragraph 2, Absatz 5, nachgekommen werden, indem die Informationen gemäß Artikel 5, der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 unter Berücksichtigung von Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 3 und 4 erteilt werden;
3.Ziffer 3kann den Informationspflichten gemäß den §§ 5, 10, 12 und 15 nachgekommen werden, indem die Informationen gemäß Kapitel IV Abschnitt IV der Verordnung (EU) 2019/1238 unter Berücksichtigung der Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 erteilt werden.kann den Informationspflichten gemäß den Paragraphen 5, 10, 12 und 15 nachgekommen werden, indem die Informationen gemäß Kapitel römisch vier Abschnitt römisch vier der Verordnung (EU) 2019/1238 unter Berücksichtigung der Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 erteilt werden.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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