§ 16 LV-InfoV2018 (Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018), Besondere Informationspflichten für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge - JUSLINE Österreich
§ 16 LV-InfoV2018 Besondere Informationspflichten für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Vorvertragliche Informationspflichten
(1)Absatz eins,Unbeschadet der besonderen Informationspflichten dieses Abschnitts sind auf die prämienbegünstige Zukunftsvorsorge diejenigen besonderen Informationspflichten der Produktkategorie anwendbar, der die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge zum überwiegenden Teil zuzuordnen ist.
(2)Absatz 2,Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der vorvertraglichen Information gemäß § 135c Abs. 1 VAG 2016 zu informierenDer Versicherungsnehmer ist im Rahmen der vorvertraglichen Information gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, VAG 2016 zu informieren
1.Ziffer einsüber die aktuell geltende Höhe der staatlichen Prämie gemäß § 108g Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2018;über die aktuell geltende Höhe der staatlichen Prämie gemäß Paragraph 108 g, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2018,;
2.Ziffer 2darüber, dass die Höhe der staatlichen Prämie gemäß § 108g Abs. 1 EStG 1988 jedes Jahr neu festgesetzt wird;darüber, dass die Höhe der staatlichen Prämie gemäß Paragraph 108 g, Absatz eins, EStG 1988 jedes Jahr neu festgesetzt wird;
3.Ziffer 3darüber, dass sich die staatliche Prämie auf die jährliche Prämienleistung des Versicherungsnehmers bezieht und daher nicht mit der Höhe der Rendite gleichzusetzen ist; sowie
4.Ziffer 4über die ihm zustehenden Verfügungsmöglichkeiten gemäß § 108i Abs. 1 EStG 1988 und die sich daraus für ihn ergebenen Rechtsfolgen des § 108g Abs. 5 EStG 1988.über die ihm zustehenden Verfügungsmöglichkeiten gemäß Paragraph 108 i, Absatz eins, EStG 1988 und die sich daraus für ihn ergebenen Rechtsfolgen des Paragraph 108 g, Absatz 5, EStG 1988.
In Kraft seit 01.10.2018 bis 31.12.9999
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