Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der jährlichen Information gemäß § 135d Abs. 1 Z 4 VAG 2016 Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der jährlichen Information gemäß Paragraph 135 d, Absatz eins, Ziffer 4, VAG 2016
1.Ziffer einsin der fondsgebundenen Lebensversicherung über die Anteile je Fonds und deren Rechenwert;
2.Ziffer 2in der indexgebundenen Lebensversicherung über den Wert der dem Versicherungsvertrag zugeordneten Vermögenswerte
zu informieren.
In Kraft seit 01.10.2018 bis 31.12.9999
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