Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(1)Absatz eins,Auf die Überschrift „Informationsblatt zu [Produktname]“ oben auf der ersten Seite folgt beim Informationsblatt gemäß § 19 unmittelbar der Name des Herstellers des Versicherungsprodukts.Auf die Überschrift „Informationsblatt zu [Produktname]“ oben auf der ersten Seite folgt beim Informationsblatt gemäß Paragraph 19, unmittelbar der Name des Herstellers des Versicherungsprodukts.
(2)Absatz 2,Der Hersteller kann sein Unternehmenslogo rechts neben der Überschrift einfügen.
In Kraft seit 01.10.2018 bis 31.12.9999
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