§ 25 LV-InfoV2018 Verwendung von Bildzeichen

LV-InfoV2018 - Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Jede Rubrik ist mit folgenden Bildzeichen einzuleiten, die visuell den Inhalt der jeweiligen Rubrik wiedergeben:
    1. 1.Ziffer einsAngaben zu den in § 133 Abs. 2 Z 2 VAG 2016 genannten Hauptrisiken werden durch das Bildzeichen eines weißen Regenschirms auf grünem Hintergrund oder eines grünen Regenschirms auf weißem Hintergrund eingeleitet;Angaben zu den in Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 2, VAG 2016 genannten Hauptrisiken werden durch das Bildzeichen eines weißen Regenschirms auf grünem Hintergrund oder eines grünen Regenschirms auf weißem Hintergrund eingeleitet;
    2. 2.Ziffer 2Angaben zu der in § 133 Abs. 2 Z 2 VAG 2016 genannten Zusammenfassung der ausgeschlossenen Risiken werden durch das Bildzeichen eines „X“ in einem weißen Dreieck auf rotem Hintergrund oder in einem roten Dreieck auf weißem Hintergrund eingeleitet;Angaben zu der in Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 2, VAG 2016 genannten Zusammenfassung der ausgeschlossenen Risiken werden durch das Bildzeichen eines „X“ in einem weißen Dreieck auf rotem Hintergrund oder in einem roten Dreieck auf weißem Hintergrund eingeleitet;
    3. 3.Ziffer 3Angabe zu den in § 133 Abs. 2 Z 4 VAG 2016 genannten wichtigsten Tatbeständen, nach denen Ansprüche ausgeschlossen sind, werden durch ein Ausrufezeichen („!“) in einem weißen Dreieck auf orangefarbenem Hintergrund oder in einem orangefarbenen Dreieck auf weißem Hintergrund eingeleitet;Angabe zu den in Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 4, VAG 2016 genannten wichtigsten Tatbeständen, nach denen Ansprüche ausgeschlossen sind, werden durch ein Ausrufezeichen („!“) in einem weißen Dreieck auf orangefarbenem Hintergrund oder in einem orangefarbenen Dreieck auf weißem Hintergrund eingeleitet;
    4. 4.Ziffer 4Angaben zu dem in § 133 Abs. 2 Z 2 VAG 2016 genannten geografischen Geltungsbereich werden durch das Bildzeichen eines weißen Globus auf blauem Hintergrund oder eines blauen Globus auf weißem Hintergrund eingeleitet;Angaben zu dem in Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 2, VAG 2016 genannten geografischen Geltungsbereich werden durch das Bildzeichen eines weißen Globus auf blauem Hintergrund oder eines blauen Globus auf weißem Hintergrund eingeleitet;
    5. 5.Ziffer 5Angaben zu den in § 133 Abs. 2 Z 5 bis 7 VAG 2016 genannten Verpflichtungen werden durch das Bildzeichen eines weißen Händedrucks auf grünem Hintergrund oder eines grünen Händedrucks auf weißem Hintergrund eingeleitet;Angaben zu den in Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 5 bis 7 VAG 2016 genannten Verpflichtungen werden durch das Bildzeichen eines weißen Händedrucks auf grünem Hintergrund oder eines grünen Händedrucks auf weißem Hintergrund eingeleitet;
    6. 6.Ziffer 6Angaben zu der in § 133 Abs. 2 Z 3 VAG 2016 genannten Prämienzahlungsweise und Prämienzahlungsdauer werden durch das Bildzeichen weißer Münzen auf gelbem Hintergrund oder gelber Münzen auf weißem Hintergrund eingeleitet;Angaben zu der in Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 3, VAG 2016 genannten Prämienzahlungsweise und Prämienzahlungsdauer werden durch das Bildzeichen weißer Münzen auf gelbem Hintergrund oder gelber Münzen auf weißem Hintergrund eingeleitet;
    7. 7.Ziffer 7Angaben zu der in § 133 Abs. 2 Z 8 VAG 2016 genannten Laufzeit des Vertrags werden durch das Bildzeichen einer weißen Sanduhr auf blauem Hintergrund oder einer blauen Sanduhr auf weißem Hintergrund eingeleitet;Angaben zu der in Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 8, VAG 2016 genannten Laufzeit des Vertrags werden durch das Bildzeichen einer weißen Sanduhr auf blauem Hintergrund oder einer blauen Sanduhr auf weißem Hintergrund eingeleitet;
    8. 8.Ziffer 8Angaben zu der in § 133 Abs. 2 Z 9 VAG 2016 genannten Vertragsbeendigung werden durch das Bildzeichen einer in einem weißen Schutzschild auf schwarzem Hintergrund oder in einem schwarzen Schutzschild auf weißem Hintergrund abgebildeten geöffneten Handfläche eingeleitet.Angaben zu der in Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 9, VAG 2016 genannten Vertragsbeendigung werden durch das Bildzeichen einer in einem weißen Schutzschild auf schwarzem Hintergrund oder in einem schwarzen Schutzschild auf weißem Hintergrund abgebildeten geöffneten Handfläche eingeleitet.
  2. (2)Absatz 2,Sämtliche Bildzeichen werden im Einklang mit dem in Anlage 3 beschriebenen Standardformat abgebildet.
  3. (3)Absatz 3,Wird das Informationsblatt zu Lebensversicherungsprodukten in Schwarz und Weiß ausgedruckt oder fotokopiert, können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bildzeichen auch in Schwarz und Weiß dargestellt werden.
In Kraft seit 01.10.2018 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis LV-InfoV2018 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 15 LV-InfoV2018 Jährliche Informationspflichten§ 16 LV-InfoV2018 Besondere Informationspflichten für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge§ 17 LV-InfoV2018 Modellrechnung§ 18 LV-InfoV2018 Jährliche Informationspflichten§ 19 LV-InfoV2018 Besondere Informationspflichten für die Risikolebensversicherung§ 20 LV-InfoV2018 Name und Unternehmenslogo des Herstellers§ 21 LV-InfoV2018 Hinweis auf vollständige vorvertragliche und vertragliche Informationen§ 22 LV-InfoV2018 Länge§ 23 LV-InfoV2018 Darstellung und inhaltliche Reihenfolge§ 24 LV-InfoV2018 Überschriften und darunter folgende Informationen§ 25 LV-InfoV2018 Verwendung von Bildzeichen§ 25a LV-InfoV2018 Besondere Informationspflichten für PEPP§ 25b LV-InfoV2018 Modellrechnung§ 26 LV-InfoV2018 SchlussbestimmungenAnl. 1 LV-InfoV2018 zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationspflichten für die Lebensversicherung (Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 – LV-InfoV 2018)Anl. 2 LV-InfoV2018 zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationspflichten für die Lebensversicherung (Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 – LV-InfoV 2018)Anl. 3 LV-InfoV2018 zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationspflichten für die Lebensversicherung (Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 – LV-InfoV 2018)Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 (LV-InfoV2018) Fundstelle
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 24 LV-InfoV2018
§ 25a LV-InfoV2018