§ 5 LV-InfoV2018 Jährliche Informationspflichten

LV-InfoV2018 - Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der jährlichen Information gemäß § 135d Abs. 1 Z 5 VAG 2016 zu informieren über Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der jährlichen Information gemäß Paragraph 135 d, Absatz eins, Ziffer 5, VAG 2016 zu informieren über

  1. 1.Ziffer einsdie Auswirkungen von Abweichungen der aktuellen Werte von den zu Vertragsabschluss in der Modellrechnung prognostizierten Werten in Form von neu berechneten voraussichtlichen Erlebens- und Rentenleistungen unter Berücksichtigung der Vorgaben für die Modellrechnung gemäß § 3 Abs. 1a, § 8 und § 14, wobei bei einer Kombination von mehreren Produktkategorien der aktuelle Anteil an der jeweiligen Produktkategorie der Prognose zugrunde zu legen ist, und der Angabe des aktuellen Rückkaufswerts; sowiedie Auswirkungen von Abweichungen der aktuellen Werte von den zu Vertragsabschluss in der Modellrechnung prognostizierten Werten in Form von neu berechneten voraussichtlichen Erlebens- und Rentenleistungen unter Berücksichtigung der Vorgaben für die Modellrechnung gemäß Paragraph 3, Absatz eins a,, Paragraph 8 und Paragraph 14,, wobei bei einer Kombination von mehreren Produktkategorien der aktuelle Anteil an der jeweiligen Produktkategorie der Prognose zugrunde zu legen ist, und der Angabe des aktuellen Rückkaufswerts; sowie
  2. 2.Ziffer 2den allfälligen Einsatz von Absicherungsinstrumenten und darüber, in welchem Umfang Absicherungsinstrumente eingesetzt wurden und welche Konsequenzen damit für den Versicherungsnehmer verbunden sind.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 LV-InfoV2018


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 LV-InfoV2018 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 LV-InfoV2018


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 LV-InfoV2018


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 LV-InfoV2018 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 LV-InfoV2018
§ 6 LV-InfoV2018