§ 4 LV-InfoV2018 Hinweis auf die Unverbindlichkeit

LV-InfoV2018 - Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Bei der Darstellung von Leistungen des Versicherungsunternehmens, Rückkaufswerten und prämienfreien Leistungen, die nicht garantiert sind, hat sowohl im Rahmen der vorvertraglichen als auch der jährlichen Informationen ein deutlicher Hinweis auf die Unverbindlichkeit zu erfolgen. Dieser Hinweis hat insbesondere Angaben zu enthalten, aus denen hervorgeht, dass die in den künftigen Jahren erzielbare Wertentwicklung nicht vorausgesehen werden kann und die Darstellung daher unverbindlich ist.

In Kraft seit 01.10.2018 bis 31.12.9999
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