§ 2 LV-InfoV2018 (Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018), Allgemeine Informationspflichten für alle Arten der Lebensversicherung - JUSLINE Österreich
§ 2 LV-InfoV2018 Allgemeine Informationspflichten für alle Arten der Lebensversicherung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
Vorvertragliche Informationspflichten
(1)Absatz eins,Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Leistung des Versicherungsunternehmens gemäß § 135c Abs. 1 Z 1 VAG 2016 zu informierenDer Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Leistung des Versicherungsunternehmens gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016 zu informieren
1.Ziffer einsüber die Produktkategorie und wesentliche Eigenschaften der jeweiligen Produktkategorie, der sein Vertrag zugeordnet ist;
2.Ziffer 2über die Höhe einer garantierten Leistung des Versicherungsunternehmens durch Bezifferung der garantierten Leistung; ist eine Bezifferung der garantierten Leistung nicht möglich, ist dem Versicherungsnehmer darzulegen, worauf sich die Garantie bezieht;
3.Ziffer 3über die allfällige Möglichkeit des Einsatzes von Absicherungsinstrumenten, die Methode und Wirkungsweise dieser Instrumente und die damit verbundenen Vor- und Nachteile für den Versicherungsnehmer;
4.Ziffer 4über die Rechnungsgrundlagen zur Berechnung einer allfälligen Rente und die damit verbundenen Chancen und Risiken, insbesondere ob die Höhe der Rente garantiert ist; der Versicherungsnehmer ist deutlich darauf hinzuweisen, dass, wenn sich die Höhe der Rente nach den im Anfallszeitpunkt geltenden Rechnungsgrundlagen (Sterbetafel und Rechnungszins) errechnet, diese im Anfallszeitpunkt höher oder, wenn die durchschnittliche Lebenserwartung stärker steigt als angenommen, niedriger als die prognostizierte Rentenleistung sein kann; sowie
5.Ziffer 5über die Höhe der mit der Ausübung einer Wahlmöglichkeit verbundenen Kosten und Gebühren.
(2)Absatz 2,Der Versicherungsnehmer ist im Hinblick auf die Einzelheiten einer von einem Dritten eingeräumten Garantie gemäß § 135c Abs. 1 Z 2 VAG 2016 zu informierenDer Versicherungsnehmer ist im Hinblick auf die Einzelheiten einer von einem Dritten eingeräumten Garantie gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 2, VAG 2016 zu informieren
1.Ziffer einsüber Name und Anschrift des Garantiegebers;
2.Ziffer 2darüber, wer die Ausfallshaftung im Fall des gänzlichen oder teilweisen Ausfalls des Garantiegebers übernimmt, sofern eine solche Ausfallshaftung besteht; gegebenenfalls ist der Versicherungsnehmer darüber zu informieren, dass er selbst das Ausfallsrisiko des Garantiegebers trägt; sowie
3.Ziffer 3über allfällige Einschränkungen und Bedingungen, unter denen die Garantieleistung erbracht wird.
(3)Absatz 3,Dem Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Information gemäß § 135c Abs. 1 Z 4 VAG 2016 über die Rückkaufswerte und prämienfreien Versicherungsleistungen und das Ausmaß, in dem diese garantiert sind, der Begriff des Rückkaufswerts zu erläutern und er ist deutlich darauf hinzuweisen,Dem Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Information gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 4, VAG 2016 über die Rückkaufswerte und prämienfreien Versicherungsleistungen und das Ausmaß, in dem diese garantiert sind, der Begriff des Rückkaufswerts zu erläutern und er ist deutlich darauf hinzuweisen,
1.Ziffer einsdass eine vorzeitige Beendigung des Versicherungsvertrags unter anderem wegen Deckung der Abschlusskosten, insbesondere in den ersten Jahren nach Vertragsabschluss, zu Verlusten führen kann und dass der Rückkaufswert nicht der Summe der einbezahlten Prämien entspricht, sondern sich aus den einbezahlten Prämien abzüglich der Prämienanteile für Versicherungssteuer, Kosten und Risiko sowie eines etwaigen Abzugs für eine vorzeitige Vertragsbeendigung errechnet;
2.Ziffer 2dass gegebenenfalls kein Rückkauf möglich ist; sowie
3.Ziffer 3dass eine Prämienfreistellung aufgrund der Deckung der Abschlusskosten und der laufenden Verwaltungskosten mit Verlusten verbunden sein kann.
(4)Absatz 4,Der Versicherungsnehmer ist über Prämienanteile von Nebenleistungen gemäß § 135c Abs. 1 Z 5 VAG 2016 zu informieren, die wahlweise ein- oder ausgeschlossen werden können, wie etwa Zusatzversicherungen.Der Versicherungsnehmer ist über Prämienanteile von Nebenleistungen gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 5, VAG 2016 zu informieren, die wahlweise ein- oder ausgeschlossen werden können, wie etwa Zusatzversicherungen.
(5)Absatz 5,Die Information gemäß § 135c Abs. 1 Z 6 VAG 2016 hat gemäß Anlage 1 zu erfolgen. Dabei ist Folgendes zu beachten:Die Information gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 6, VAG 2016 hat gemäß Anlage 1 zu erfolgen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
1.Ziffer einsder Tabelle „Kumulative Wirkung der Gesamtkosten auf die Anlagerendite“ für die klassische Lebensversicherung und die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung ist als Gewinnanteilssatz in Szenario 1 der obere Wert, in Szenario 2 der mittlere Wert und in Szenario 3 der untere Wert des Korridors gemäß § 8 Abs. 3 zugrunde zu legen;der Tabelle „Kumulative Wirkung der Gesamtkosten auf die Anlagerendite“ für die klassische Lebensversicherung und die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung ist als Gewinnanteilssatz in Szenario 1 der obere Wert, in Szenario 2 der mittlere Wert und in Szenario 3 der untere Wert des Korridors gemäß Paragraph 8, Absatz 3, zugrunde zu legen;
2.Ziffer 2der Tabelle „Kumulative Wirkung der Gesamtkosten auf die Anlagerendite“ für die fondsgebundene Lebensversicherung und die indexgebundene Lebensversicherung sind als Wertentwicklung die Prozentsätze gemäß § 14 zugrunde zu legen;der Tabelle „Kumulative Wirkung der Gesamtkosten auf die Anlagerendite“ für die fondsgebundene Lebensversicherung und die indexgebundene Lebensversicherung sind als Wertentwicklung die Prozentsätze gemäß Paragraph 14, zugrunde zu legen;
3.Ziffer 3„Kosten“ umfassen sämtliche Kosten und Gebühren, bei denen es sich nicht um Gebühren gemäß § 41b des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG), BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2018, handelt;„Kosten“ umfassen sämtliche Kosten und Gebühren, bei denen es sich nicht um Gebühren gemäß Paragraph 41 b, des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG), Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, handelt;
4.Ziffer 4unter „Gebühren“ sind die Gebühren gemäß § 41b VersVG für vom Versicherungsnehmer veranlasste Mehraufwendungen anzugeben.unter „Gebühren“ sind die Gebühren gemäß Paragraph 41 b, VersVG für vom Versicherungsnehmer veranlasste Mehraufwendungen anzugeben.
(6)Absatz 6,Der Versicherungsnehmer ist im Hinblick auf die Modalitäten der ihn treffenden Zahlungspflichten gemäß § 135c Abs. 1 Z 6 VAG 2016 über die Höhe allfälliger Zuschläge oder Abschläge für die jeweils angebotenen Zahlungsweisen zu informieren.Der Versicherungsnehmer ist im Hinblick auf die Modalitäten der ihn treffenden Zahlungspflichten gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 6, VAG 2016 über die Höhe allfälliger Zuschläge oder Abschläge für die jeweils angebotenen Zahlungsweisen zu informieren.
(7)Absatz 7,Trägt der Versicherungsnehmer Risiken gemäß § 135c Abs. 1 Z 10 VAG 2016, so ist er deutlich darauf hinzuweisen; insbesondere, ob er das Veranlagungsrisiko trägt und, sofern das Produkt ohne Garantie ausgestaltet ist, darauf, dass Verluste des veranlagten Vermögens eintreten können und der Auszahlungsbetrag aus dem Versicherungsvertrag unter der Summe der einbezahlten Prämien liegen kann, sowie darauf, wie sich eine Sanierung, Liquidation oder Abwicklung des Emittenten der zugrundeliegenden Vermögenswerte auf die Werthaltigkeit der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Vermögenswerte auswirkt.Trägt der Versicherungsnehmer Risiken gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 10, VAG 2016, so ist er deutlich darauf hinzuweisen; insbesondere, ob er das Veranlagungsrisiko trägt und, sofern das Produkt ohne Garantie ausgestaltet ist, darauf, dass Verluste des veranlagten Vermögens eintreten können und der Auszahlungsbetrag aus dem Versicherungsvertrag unter der Summe der einbezahlten Prämien liegen kann, sowie darauf, wie sich eine Sanierung, Liquidation oder Abwicklung des Emittenten der zugrundeliegenden Vermögenswerte auf die Werthaltigkeit der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Vermögenswerte auswirkt.
(8)Absatz 8,Der Versicherungsnehmer ist über die produktspezifischen aktuellen abgabenrechtlichen Vorschriften gemäß § 135c Abs. 1 Z 11 VAG 2016 zu informieren.Der Versicherungsnehmer ist über die produktspezifischen aktuellen abgabenrechtlichen Vorschriften gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 11, VAG 2016 zu informieren.
(9)Absatz 9,Der Versicherungsnehmer ist im Hinblick auf bestehende Sicherungssysteme und deren Zugangsmöglichkeiten gemäß § 135c Abs. 1 Z 12 VAG 2016,Der Versicherungsnehmer ist im Hinblick auf bestehende Sicherungssysteme und deren Zugangsmöglichkeiten gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 12, VAG 2016,
1.Ziffer einssofern das Versicherungsunternehmen einen Deckungsstock gemäß § 300 VAG 2016 zu bilden hat, über das Deckungsstocksystem und die exekutions- und insolvenzrechtlichen Folgen für den Versicherungsnehmer; odersofern das Versicherungsunternehmen einen Deckungsstock gemäß Paragraph 300, VAG 2016 zu bilden hat, über das Deckungsstocksystem und die exekutions- und insolvenzrechtlichen Folgen für den Versicherungsnehmer; oder
2.Ziffer 2sofern das Versicherungsunternehmen einem anderen Sicherungssystem unterliegt, über dieses
zu informieren.
(10)Absatz 10,Der Versicherungsnehmer ist durch einen konkreten Verweis, der dem Versicherungsnehmer auf einfache Weise den Zugang zu diesen Angaben ermöglicht, über den zuletzt veröffentlichten Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß § 241 VAG 2016 (§ 135c Abs. 1 Z 13 VAG 2016) zu informieren.Der Versicherungsnehmer ist durch einen konkreten Verweis, der dem Versicherungsnehmer auf einfache Weise den Zugang zu diesen Angaben ermöglicht, über den zuletzt veröffentlichten Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß Paragraph 241, VAG 2016 (Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 13, VAG 2016) zu informieren.
In Kraft seit 01.10.2018 bis 31.12.9999
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