§ 4 PNR-G Verarbeitung von Fluggastdaten

PNR-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Fluggastdatenzentralstelle ist für Zwecke des § 1 Abs. 1 ermächtigt, die bei ihr einlangenden Fluggastdaten (§ 3) vor der Ankunft oder dem Abflug eines LuftfahrzeugesDie Fluggastdatenzentralstelle ist für Zwecke des Paragraph eins, Absatz eins, ermächtigt, die bei ihr einlangenden Fluggastdaten (Paragraph 3,) vor der Ankunft oder dem Abflug eines Luftfahrzeuges
    1. 1.Ziffer einsmit Daten aus Fahndungsevidenzen und sonstigen sicherheitspolizeilichen Datenverarbeitungen, die der Vorbeugung oder Verfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen gemäß § 1 Abs. 1 dienen, sowiemit Daten aus Fahndungsevidenzen und sonstigen sicherheitspolizeilichen Datenverarbeitungen, die der Vorbeugung oder Verfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, dienen, sowie
    2. 2.Ziffer 2anhand festgelegter Kriterien (§ 5)anhand festgelegter Kriterien (Paragraph 5,)
    abzugleichen und das Ergebnis dieses Abgleichs gemeinsam mit den Fluggastdaten (§ 3) in einer Datenverarbeitung (PNR-Datenbank) zu verarbeiten.abzugleichen und das Ergebnis dieses Abgleichs gemeinsam mit den Fluggastdaten (Paragraph 3,) in einer Datenverarbeitung (PNR-Datenbank) zu verarbeiten.
  2. (2)Absatz 2,Darüber hinaus ist die Fluggastdatenzentralstelle über begründetes Ersuchen einer in § 2 Abs. 4 genannten Behörde, einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts sowie von Europol im Wege der nationalen Europol-Stelle (§ 4 Abs. 1 BKA-G) ermächtigt, die in der PNR-Datenbank gespeicherten Daten für die Zwecke des § 1 Abs. 1 zu verarbeiten. § 6 bleibt unberührt.Darüber hinaus ist die Fluggastdatenzentralstelle über begründetes Ersuchen einer in Paragraph 2, Absatz 4, genannten Behörde, einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts sowie von Europol im Wege der nationalen Europol-Stelle (Paragraph 4, Absatz eins, BKA-G) ermächtigt, die in der PNR-Datenbank gespeicherten Daten für die Zwecke des Paragraph eins, Absatz eins, zu verarbeiten. Paragraph 6, bleibt unberührt.
  3. (3)Absatz 3,Zur Verifizierung eines anhand des Abgleichs (Abs. 1) erfassten Treffers ist die Fluggastdatenzentralstelle ermächtigt, Abfragen in Datenverarbeitungen für Zwecke der Sicherheitsverwaltung, des Asyl- und Fremdenwesens sowie der Strafrechtspflege durchzuführen, das Ergebnis der Verifizierung an die in Abs. 2 genannten Behörden zu übermitteln sowie das Ergebnis der Verifizierung und die veranlassten Maßnahmen und Verwaltungsdaten in einer Datenverarbeitung (Trefferverwaltung) zu verarbeiten.Zur Verifizierung eines anhand des Abgleichs (Absatz eins,) erfassten Treffers ist die Fluggastdatenzentralstelle ermächtigt, Abfragen in Datenverarbeitungen für Zwecke der Sicherheitsverwaltung, des Asyl- und Fremdenwesens sowie der Strafrechtspflege durchzuführen, das Ergebnis der Verifizierung an die in Absatz 2, genannten Behörden zu übermitteln sowie das Ergebnis der Verifizierung und die veranlassten Maßnahmen und Verwaltungsdaten in einer Datenverarbeitung (Trefferverwaltung) zu verarbeiten.
  4. (4)Absatz 4,Daten in der PNR-Datenbank und in der Trefferverwaltung sind fünf Jahre nach Übermittlung durch die Luftfahrtunternehmen zu löschen.
  5. (5)Absatz 5,§ 50 DSG gilt mit der Maßgabe, dass jedenfalls über die Verarbeitungsvorgänge der Erhebung, Abfrage, Offenlegung und Löschung Protokollaufzeichnungen zu führen, fünf Jahre aufzubewahren und danach zu löschen sind.Paragraph 50, DSG gilt mit der Maßgabe, dass jedenfalls über die Verarbeitungsvorgänge der Erhebung, Abfrage, Offenlegung und Löschung Protokollaufzeichnungen zu führen, fünf Jahre aufzubewahren und danach zu löschen sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Fluggastdatenzentralstelle ist für Zwecke des § 1 Abs. 1 ermächtigt, die bei ihr einlangenden Fluggastdaten (§ 3) vor der Ankunft oder dem Abflug eines LuftfahrzeugesDie Fluggastdatenzentralstelle ist für Zwecke des Paragraph eins, Absatz eins, ermächtigt, die bei ihr einlangenden Fluggastdaten (Paragraph 3,) vor der Ankunft oder dem Abflug eines Luftfahrzeuges
    1. 1.Ziffer einsmit Daten aus Fahndungsevidenzen und sonstigen sicherheitspolizeilichen Datenverarbeitungen, die der Vorbeugung oder Verfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen gemäß § 1 Abs. 1 dienen, sowiemit Daten aus Fahndungsevidenzen und sonstigen sicherheitspolizeilichen Datenverarbeitungen, die der Vorbeugung oder Verfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, dienen, sowie
    2. 2.Ziffer 2anhand festgelegter Kriterien (§ 5)anhand festgelegter Kriterien (Paragraph 5,)
    abzugleichen und das Ergebnis dieses Abgleichs gemeinsam mit den Fluggastdaten (§ 3) in einer Datenverarbeitung (PNR-Datenbank) zu verarbeiten.abzugleichen und das Ergebnis dieses Abgleichs gemeinsam mit den Fluggastdaten (Paragraph 3,) in einer Datenverarbeitung (PNR-Datenbank) zu verarbeiten.
  2. (2)Absatz 2,Darüber hinaus ist die Fluggastdatenzentralstelle über begründetes Ersuchen einer in § 2 Abs. 4 genannten Behörde, einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts sowie von Europol im Wege der nationalen Europol-Stelle (§ 4 Abs. 1 BKA-G) ermächtigt, die in der PNR-Datenbank gespeicherten Daten für die Zwecke des § 1 Abs. 1 zu verarbeiten. § 6 bleibt unberührt.Darüber hinaus ist die Fluggastdatenzentralstelle über begründetes Ersuchen einer in Paragraph 2, Absatz 4, genannten Behörde, einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts sowie von Europol im Wege der nationalen Europol-Stelle (Paragraph 4, Absatz eins, BKA-G) ermächtigt, die in der PNR-Datenbank gespeicherten Daten für die Zwecke des Paragraph eins, Absatz eins, zu verarbeiten. Paragraph 6, bleibt unberührt.
  3. (3)Absatz 3,Zur Verifizierung eines anhand des Abgleichs (Abs. 1) erfassten Treffers ist die Fluggastdatenzentralstelle ermächtigt, Abfragen in Datenverarbeitungen für Zwecke der Sicherheitsverwaltung, des Asyl- und Fremdenwesens sowie der Strafrechtspflege durchzuführen, das Ergebnis der Verifizierung an die in Abs. 2 genannten Behörden zu übermitteln sowie das Ergebnis der Verifizierung und die veranlassten Maßnahmen und Verwaltungsdaten in einer Datenverarbeitung (Trefferverwaltung) zu verarbeiten.Zur Verifizierung eines anhand des Abgleichs (Absatz eins,) erfassten Treffers ist die Fluggastdatenzentralstelle ermächtigt, Abfragen in Datenverarbeitungen für Zwecke der Sicherheitsverwaltung, des Asyl- und Fremdenwesens sowie der Strafrechtspflege durchzuführen, das Ergebnis der Verifizierung an die in Absatz 2, genannten Behörden zu übermitteln sowie das Ergebnis der Verifizierung und die veranlassten Maßnahmen und Verwaltungsdaten in einer Datenverarbeitung (Trefferverwaltung) zu verarbeiten.
  4. (4)Absatz 4,Daten in der PNR-Datenbank und in der Trefferverwaltung sind fünf Jahre nach Übermittlung durch die Luftfahrtunternehmen zu löschen.
  5. (5)Absatz 5,§ 50 DSG gilt mit der Maßgabe, dass jedenfalls über die Verarbeitungsvorgänge der Erhebung, Abfrage, Offenlegung und Löschung Protokollaufzeichnungen zu führen, fünf Jahre aufzubewahren und danach zu löschen sind.Paragraph 50, DSG gilt mit der Maßgabe, dass jedenfalls über die Verarbeitungsvorgänge der Erhebung, Abfrage, Offenlegung und Löschung Protokollaufzeichnungen zu führen, fünf Jahre aufzubewahren und danach zu löschen sind.

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