§ 37 TSch-SV Schlussbestimmungen

Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2026 bis 31.12.9999
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Tierhaltungs-Gewerbeverordnung, BGBl. II Nr. 487/2004, sowie die Tierheim-Verordnung, BGBl. II Nr. 490/2004, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.Die Tierhaltungs-Gewerbeverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 2004,, sowie die Tierheim-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2004,, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Bewilligungen gemäß der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung oder gemäß der Tierheim-Verordnung gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Bewilligungen gemäß dieser Verordnung.
  4. (4)Absatz 4,§ 1 Abs. 1, 6a und 6b, § 2 Z 1, 2, 3, 4 und 5, § 5 Abs. 1 Z 5, § 9 Abs. 1 Z 6 und 7, § 9 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 17 Abs. 3 Z 3, der nunmehrige 7. Abschnitt mit Ausnahme des § 29 sowie der nunmehrige 8. Abschnitt, die Abschnittsbezeichnung des 9. Abschnitts sowie Punkt 4 der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 146/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, gleichzeitig treten § 5 Abs. 2, § 8 samt Überschrift sowie die Anlage 4 außer Kraft. § 29 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 146/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Mit Inkrafttreten des nunmehrigen 8. Abschnitts dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs, BGBl. II Nr. 70/2016, außer Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, 6 a und 6 b, Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3, 4 und 5, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6 und 7, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 3,, der nunmehrige 7. Abschnitt mit Ausnahme des Paragraph 29, sowie der nunmehrige 8. Abschnitt, die Abschnittsbezeichnung des 9. Abschnitts sowie Punkt 4 der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2026, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, gleichzeitig treten Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 8, samt Überschrift sowie die Anlage 4 außer Kraft. Paragraph 29, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2026, tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Mit Inkrafttreten des nunmehrigen 8. Abschnitts dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2016,, außer Kraft.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2026 bis 31.12.9999
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Tierhaltungs-Gewerbeverordnung, BGBl. II Nr. 487/2004, sowie die Tierheim-Verordnung, BGBl. II Nr. 490/2004, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.Die Tierhaltungs-Gewerbeverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 2004,, sowie die Tierheim-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2004,, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Bewilligungen gemäß der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung oder gemäß der Tierheim-Verordnung gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Bewilligungen gemäß dieser Verordnung.
  4. (4)Absatz 4,§ 1 Abs. 1, 6a und 6b, § 2 Z 1, 2, 3, 4 und 5, § 5 Abs. 1 Z 5, § 9 Abs. 1 Z 6 und 7, § 9 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 17 Abs. 3 Z 3, der nunmehrige 7. Abschnitt mit Ausnahme des § 29 sowie der nunmehrige 8. Abschnitt, die Abschnittsbezeichnung des 9. Abschnitts sowie Punkt 4 der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 146/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, gleichzeitig treten § 5 Abs. 2, § 8 samt Überschrift sowie die Anlage 4 außer Kraft. § 29 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 146/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Mit Inkrafttreten des nunmehrigen 8. Abschnitts dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs, BGBl. II Nr. 70/2016, außer Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, 6 a und 6 b, Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3, 4 und 5, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6 und 7, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 3,, der nunmehrige 7. Abschnitt mit Ausnahme des Paragraph 29, sowie der nunmehrige 8. Abschnitt, die Abschnittsbezeichnung des 9. Abschnitts sowie Punkt 4 der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2026, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, gleichzeitig treten Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 8, samt Überschrift sowie die Anlage 4 außer Kraft. Paragraph 29, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2026, tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Mit Inkrafttreten des nunmehrigen 8. Abschnitts dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2016,, außer Kraft.

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