§ 1 TSch-SV Allgemeine Bestimmungen

TSch-SV - Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Anwendungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Haltung von Tieren in einem Tierheim, einer Tierpension, einem Tierasyl oder einem Gnadenhof (§ 29 TSchG), im Rahmen einer gewerbsmäßigen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit (§ 31 TSchG), die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht (§ 31b TSchG) sowie nähere Bestimmungen und Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht.Diese Verordnung regelt die Haltung von Tieren in einem Tierheim, einer Tierpension, einem Tierasyl oder einem Gnadenhof (Paragraph 29, TSchG), im Rahmen einer gewerbsmäßigen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit (Paragraph 31, TSchG), die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht (Paragraph 31 b, TSchG) sowie nähere Bestimmungen und Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht.
  2. (2)Absatz 2,Der 2. Abschnitt gilt für Gewerbetreibende, die im Rahmen einer von ihnen ausgeübten gewerblichen Tätigkeit Tiere in Zoofachhandlungen und vergleichbaren Einrichtungen halten.
  3. (3)Absatz 3,Der 3. Abschnitt gilt für natürliche oder juristische Personen, die Tiere im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit halten, die im Rahmen dieser Verordnung nicht besonders geregelt ist. Der 3. Abschnitt ist auf die Haltung von in § 24 Abs. 1 Z 1 TSchG genannten Tieren nicht anwendbar.Der 3. Abschnitt gilt für natürliche oder juristische Personen, die Tiere im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit halten, die im Rahmen dieser Verordnung nicht besonders geregelt ist. Der 3. Abschnitt ist auf die Haltung von in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, TSchG genannten Tieren nicht anwendbar.
  4. (4)Absatz 4,Der 4. Abschnitt gilt für die Haltung von Tieren in Tierheimen.
  5. (5)Absatz 5,Der 5. Abschnitt gilt für die Haltung von Tieren in Tierpensionen.
  6. (6)Absatz 6,Der 6. Abschnitt gilt für die Haltung von Tieren in Tierasylen oder Gnadenhöfen.
  7. (6a)Absatz 6 a,Der 7. Abschnitt gilt für die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht mit Ausnahme der von der Meldepflicht ausgenommenen Tiere gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 und 2.Der 7. Abschnitt gilt für die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht mit Ausnahme der von der Meldepflicht ausgenommenen Tiere gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins und 2,
  8. (6b)Absatz 6 b,Der 8. Abschnitt enthält nähere Bestimmungen über Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht.
  9. (7)Absatz 7,Nicht als Tierhaltung im Sinne dieser Verordnung gilt die Unterbringung lebender Tiere während des Transports und aufgrund veterinärbehördlich erforderlicher Maßnahmen.
In Kraft seit 19.06.2026 bis 31.12.9999
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