Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung
Die Betriebsstätte einer sonstigen wirtschaftlich tätigen Einrichtung muss jedenfalls über folgende Möglichkeiten verfügen:
1.Ziffer einsausreichend Unterkünfte, je nach gehaltener Tierart räumlich getrennt für Hunde, Katzen und andere Tiere,
2.Ziffer 2eine in geeigneter Weise ausgestattete zusätzliche Räumlichkeit mit Unterkünften zur vorübergehenden, getrennten Unterbringung kranker Tiere,
3.Ziffer 3eine in geeigneter Weise ausgestattete Räumlichkeit zur getrennten Unterbringung untereinander unverträglicher Tiere derselben Tierart.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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