§ 4 TSch-SV Haltung von Tieren in Zoofachhandlungen und vergleichbaren Einrichtungen

TSch-SV - Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung

Betriebsstätten und sonstige für die Tierhaltung bestimmte Betriebsmittel müssen folgenden Mindestanforderungen entsprechen:

  1. 1.Ziffer einsJede Betriebsstätte muss neben den Verkaufsräumlichkeiten über in geeigneter Weise abgegrenzte Unterkünfte zur vorübergehenden Absonderung kranker Tiere verfügen.
  2. 2.Ziffer 2In jeder Betriebsstätte muss ein Anschluss für Kalt- und Warmwasser vorhanden sein.
  3. 3.Ziffer 3Die Unterkünfte und Räumlichkeiten, in welchen Tiere gehalten werden, müssen so beschaffen sein, dass sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.
  4. 4.Ziffer 4Größe und Ausstattung der Unterkünfte müssen den artspezifischen Bedürfnissen der darin untergebrachten Tiere entsprechen.
  5. 5.Ziffer 5Fische dürfen nicht in kugelförmigen Behältnissen und Vögel nicht in Rundvolieren mit einem Durchmesser von weniger als 2 m gehalten werden.
  6. 6.Ziffer 6Die Unterkünfte müssen ausreichend beleuchtet und belüftet sein. Die Beleuchtung hat dem artgemäßen Tag-Nacht-Rhythmus der Tiere zu entsprechen. In Räumen, in denen Vögel gehalten werden, dürfen keine Beleuchtungskörper Verwendung finden, die bei den Tieren einen Stroboskopeffekt bewirken.
  7. 7.Ziffer 7Die Fenster der für die Tierhaltung bestimmten Räumlichkeiten sowie Schaufenster müssen mit geeigneten Sonnenschutzvorrichtungen versehen sein.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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