§ 7 TSch-SV Besondere Anforderungen

TSch-SV - Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Halten von Tieren, die ihrer Art nach für die Tierhaltung ungeeignet sind, ist verboten.
  2. (2)Absatz 2,Es dürfen keine Tiere zum Verkauf angeboten werden, an denen verbotene Eingriffe im Sinne des § 7 des Tierschutzgesetzes vorgenommen wurden.Es dürfen keine Tiere zum Verkauf angeboten werden, an denen verbotene Eingriffe im Sinne des Paragraph 7, des Tierschutzgesetzes vorgenommen wurden.
  3. (3)Absatz 3,Reptilien dürfen erst zum Verkauf angeboten werden, wenn eine Gewöhnung an die Futteraufnahme im künstlichen Lebensraum erfolgt ist und die Tiere futterfest sind.
  4. (4)Absatz 4,Jungvögel müssen so aufgezogen werden, dass sie artgeprägt sind. Eine Handaufzucht darf nur in begründeten Ausnahmefällen und nur zum Wohl des Tieres vorgenommen werden.
  5. (5)Absatz 5,Die Abgabe von Tieren im Wege der Selbstbedienung durch Kunden ist verboten.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 TSch-SV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 TSch-SV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 TSch-SV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 TSch-SV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 TSch-SV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 TSch-SV
§ 8 TSch-SV