Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Unbeschadet des § 21 TSchG sind zur behördlichen Überprüfung der Haltungsbedingungen über die in einer sonstigen wirtschaftlich tätigen Einrichtung untergebrachten Tiere folgende Aufzeichnungen zu führen:Unbeschadet des Paragraph 21, TSchG sind zur behördlichen Überprüfung der Haltungsbedingungen über die in einer sonstigen wirtschaftlich tätigen Einrichtung untergebrachten Tiere folgende Aufzeichnungen zu führen:
1.Ziffer einsTierart, Rasse, Geschlecht und Alter,
2.Ziffer 2bei Hunden und Katzen die Chipnummer,
3.Ziffer 3Einlieferungsdatum in die sonstige wirtschaftlich tätige Einrichtung sowie allfälliges Abgabedatum an eine Pflegestelle,
4.Ziffer 4Datum der Abholung sowie Name und Wohnanschrift der abholenden Person.
(2)Absatz 2,Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Abs. 1 sind, sofern sie nicht gemäß § 21 TSchG fünf Jahre aufzubewahren sind, mindestens drei Jahre nach der Abgabe oder dem Tod des betreffenden Tieres zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde aufzubewahren.Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Absatz eins, sind, sofern sie nicht gemäß Paragraph 21, TSchG fünf Jahre aufzubewahren sind, mindestens drei Jahre nach der Abgabe oder dem Tod des betreffenden Tieres zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde aufzubewahren.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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