Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Für die Betreuung der Tiere muss nach Maßgabe der Anzahl und Art der gehaltenen Tiere qualifiziertes Personal sowie Hilfspersonal in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
(2)Absatz 2,Als ausreichend qualifiziert gelten Personen mit Fachkenntnissen gemäß § 17 Abs. 3.Als ausreichend qualifiziert gelten Personen mit Fachkenntnissen gemäß Paragraph 17, Absatz 3,
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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