Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Unbeschadet des § 21 TSchG sind zur behördlichen Überprüfung der Haltungsbedingungen über die zum Zwecke der Zucht untergebrachten Tiere folgende Aufzeichnungen zu führen:Unbeschadet des Paragraph 21, TSchG sind zur behördlichen Überprüfung der Haltungsbedingungen über die zum Zwecke der Zucht untergebrachten Tiere folgende Aufzeichnungen zu führen:
1.Ziffer einsTierart, Rasse, Geschlecht und Alter der aktiv zur Verpaarung eingesetzten Zuchttiere;
2.Ziffer 2bei Hunden und Katzen die Chipnummer, bei anderen Tierarten eine Einzeltierkennzeichnung zur Identifizierung, soweit diese möglich ist;
3.Ziffer 3Datum des Todes der aktiv zur Verpaarung eingesetzten Zuchttiere und Ursache, sofern bekannt;
4.Ziffer 4Dokumentation über die durchgeführten Verpaarungen bei Hunden und Katzen;
5.Ziffer 5Dokumentation der Geburten mit Geburtsdatum bzw. Würfe mit Wurfdatum, Anzahl der geborenen Tiere, Geschlecht und Aussehen der Jungtiere bei Hunden und Katzen;
6.Ziffer 6Dokumentation der Aborte, Kaiserschnitte, tot geborenen Jungtiere und verstorbenen Jungtiere inklusive Datum und Ursache, sofern bekannt, bei Hunden und Katzen;
7.Ziffer 7Dokumentation über medizinische Behandlungen, wie beispielsweise Impfungen oder Entwurmungen.
(2)Absatz 2,Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre nach dem Wurfdatum des betreffenden Tieres zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde aufzubewahren.
(3)Absatz 3,Erfolgt die Haltung von Katzen ausschließlich im Freien sind lediglich die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 7 zu führen.Erfolgt die Haltung von Katzen ausschließlich im Freien sind lediglich die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 7 zu führen.
In Kraft seit 19.06.2026 bis 31.12.9999
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