§ 33 TSch-SV (Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung), Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht - JUSLINE Österreich
§ 33 TSch-SV Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
Ausnahmen von der Meldepflicht
(1)Absatz eins,Nicht meldepflichtig gemäß § 31b Abs. 1 TSchG ist die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht in folgenden Fällen:Nicht meldepflichtig gemäß Paragraph 31 b, Absatz eins, TSchG ist die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht in folgenden Fällen:
1.Ziffer einsdie private Haltung zum Zwecke der Zucht folgender Haus- und Heimtiere:
a)Litera aZierfische,
b)Litera bdomestizierte Ziervögel,
c)Litera cdomestiziertes Geflügel,
d)Litera dKleinnager und
e)Litera eKaninchen,
wenn dies nicht regelmäßig und nicht mit Gewinnabsicht erfolgt;
2.Ziffer 2die Zucht von Kopffüßern und Zehnfußkrebsen;
3.Ziffer 3die Zucht von Tieren im Eigentum des Bundes.
(2)Absatz 2,Ebenfalls von der Meldepflicht gemäß § 31b Abs. 1 TSchG ausgenommen ist die Haltung jener Tiere zum Zwecke der Zucht, für die bereits eine Meldung gemäß § 31 Abs. 4 TSchG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2022 an die Behörde ergangen ist.Ebenfalls von der Meldepflicht gemäß Paragraph 31 b, Absatz eins, TSchG ausgenommen ist die Haltung jener Tiere zum Zwecke der Zucht, für die bereits eine Meldung gemäß Paragraph 31, Absatz 4, TSchG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2022, an die Behörde ergangen ist.
In Kraft seit 19.06.2026 bis 31.12.9999
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