Im Vereinsregister eingetragene Zuchtverbände und -vereine können als Meldestellen für ihre Mitglieder fungieren und sich gegenüber diesen bereit erklären, die Meldung gemäß § 31b Abs. 1 TSchG zu übernehmen. Zuchtverbände und -vereine, die als Meldestellen fungieren, haben der Behörde dies spätestens anlässlich der ersten Meldung mitzuteilen und innerhalb von vier Wochen ab Anmeldung der Züchterin bzw. des Züchters beim Zuchtverband oder -verein die behördliche Meldung für die Züchterin bzw. den Züchter an die jeweils örtlich zuständige Behörde zu übernehmen. Im Vereinsregister eingetragene Zuchtverbände und -vereine können als Meldestellen für ihre Mitglieder fungieren und sich gegenüber diesen bereit erklären, die Meldung gemäß Paragraph 31 b, Absatz eins, TSchG zu übernehmen. Zuchtverbände und -vereine, die als Meldestellen fungieren, haben der Behörde dies spätestens anlässlich der ersten Meldung mitzuteilen und innerhalb von vier Wochen ab Anmeldung der Züchterin bzw. des Züchters beim Zuchtverband oder -verein die behördliche Meldung für die Züchterin bzw. den Züchter an die jeweils örtlich zuständige Behörde zu übernehmen.
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