§ 27 TSch-SV (Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung), Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht mit Ausnahme der von der Meldepflicht ausgenommenen Tiere gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 und 2 - JUSLINE Österreich
§ 27 TSch-SV Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht mit Ausnahme der von der Meldepflicht ausgenommenen Tiere gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 und 2
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung
(1)Absatz eins,Wer Tiere zum Zwecke der Zucht hält, hat je nach Tierart ausreichend Räumlichkeiten oder Unterkünfte zur Verfügung zu stellen. Die Räumlichkeiten und Unterkünfte, in denen die Tiere untergebracht sind, sind stets sauber zu halten.
(2)Absatz 2,Neben den Anforderungen des Abs. 1 haben Räumlichkeiten, in welchen Tiere im Rahmen einer bewilligungspflichtigen Zucht gemäß § 31b Abs. 2 TSchG gehalten werden, jedenfalls über Folgendes zu verfügen:Neben den Anforderungen des Absatz eins, haben Räumlichkeiten, in welchen Tiere im Rahmen einer bewilligungspflichtigen Zucht gemäß Paragraph 31 b, Absatz 2, TSchG gehalten werden, jedenfalls über Folgendes zu verfügen:
1.Ziffer einseine in geeigneter Weise ausgestattete, leicht zu reinigende und zu desinfizierende Unterbringungsmöglichkeit zur vorübergehenden, getrennten Haltung kranker Tiere;
2.Ziffer 2eine in geeigneter Weise ausgestattete Unterbringungsmöglichkeit zur vorübergehenden, getrennten Haltung untereinander unverträglicher Tiere und
3.Ziffer 3eine in geeigneter Weise ausgestattete, leicht zu reinigende und zu desinfizierende Unterbringungsmöglichkeit zur vorübergehenden Haltung von neu eingebrachten Tieren.
In Kraft seit 19.06.2026 bis 31.12.9999
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