§ 27 TSch-SV Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht mit Ausnahme der von der Meldepflicht ausgenommenen Tiere gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 und 2

Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2026 bis 31.12.9999
Inkrafttretens- und ÜbergangsbestimmungenMindestanforderungen an die räumliche Ausstattung
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Tierhaltungs-Gewerbeverordnung, BGBl. II Nr. 487/2004, sowie die Tierheim-Verordnung, BGBl. II Nr. 490/2004, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.Die Tierhaltungs-Gewerbeverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 2004,, sowie die Tierheim-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2004,, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Bewilligungen gemäß der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung oder gemäß der Tierheim-Verordnung gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Bewilligungen gemäß dieser Verordnung.
  4. (1)Absatz eins,Wer Tiere zum Zwecke der Zucht hält, hat je nach Tierart ausreichend Räumlichkeiten oder Unterkünfte zur Verfügung zu stellen. Die Räumlichkeiten und Unterkünfte, in denen die Tiere untergebracht sind, sind stets sauber zu halten.
  5. (2)Absatz 2,Neben den Anforderungen des Abs. 1 haben Räumlichkeiten, in welchen Tiere im Rahmen einer bewilligungspflichtigen Zucht gemäß § 31b Abs. 2 TSchG gehalten werden, jedenfalls über Folgendes zu verfügen:Neben den Anforderungen des Absatz eins, haben Räumlichkeiten, in welchen Tiere im Rahmen einer bewilligungspflichtigen Zucht gemäß Paragraph 31 b, Absatz 2, TSchG gehalten werden, jedenfalls über Folgendes zu verfügen:
    1. 1.Ziffer einseine in geeigneter Weise ausgestattete, leicht zu reinigende und zu desinfizierende Unterbringungsmöglichkeit zur vorübergehenden, getrennten Haltung kranker Tiere;
    2. 2.Ziffer 2eine in geeigneter Weise ausgestattete Unterbringungsmöglichkeit zur vorübergehenden, getrennten Haltung untereinander unverträglicher Tiere und
    3. 3.Ziffer 3eine in geeigneter Weise ausgestattete, leicht zu reinigende und zu desinfizierende Unterbringungsmöglichkeit zur vorübergehenden Haltung von neu eingebrachten Tieren.

Stand vor dem 18.06.2026

In Kraft vom 01.07.2018 bis 18.06.2026
Inkrafttretens- und ÜbergangsbestimmungenMindestanforderungen an die räumliche Ausstattung
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Tierhaltungs-Gewerbeverordnung, BGBl. II Nr. 487/2004, sowie die Tierheim-Verordnung, BGBl. II Nr. 490/2004, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.Die Tierhaltungs-Gewerbeverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 2004,, sowie die Tierheim-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2004,, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Bewilligungen gemäß der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung oder gemäß der Tierheim-Verordnung gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Bewilligungen gemäß dieser Verordnung.
  4. (1)Absatz eins,Wer Tiere zum Zwecke der Zucht hält, hat je nach Tierart ausreichend Räumlichkeiten oder Unterkünfte zur Verfügung zu stellen. Die Räumlichkeiten und Unterkünfte, in denen die Tiere untergebracht sind, sind stets sauber zu halten.
  5. (2)Absatz 2,Neben den Anforderungen des Abs. 1 haben Räumlichkeiten, in welchen Tiere im Rahmen einer bewilligungspflichtigen Zucht gemäß § 31b Abs. 2 TSchG gehalten werden, jedenfalls über Folgendes zu verfügen:Neben den Anforderungen des Absatz eins, haben Räumlichkeiten, in welchen Tiere im Rahmen einer bewilligungspflichtigen Zucht gemäß Paragraph 31 b, Absatz 2, TSchG gehalten werden, jedenfalls über Folgendes zu verfügen:
    1. 1.Ziffer einseine in geeigneter Weise ausgestattete, leicht zu reinigende und zu desinfizierende Unterbringungsmöglichkeit zur vorübergehenden, getrennten Haltung kranker Tiere;
    2. 2.Ziffer 2eine in geeigneter Weise ausgestattete Unterbringungsmöglichkeit zur vorübergehenden, getrennten Haltung untereinander unverträglicher Tiere und
    3. 3.Ziffer 3eine in geeigneter Weise ausgestattete, leicht zu reinigende und zu desinfizierende Unterbringungsmöglichkeit zur vorübergehenden Haltung von neu eingebrachten Tieren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten