Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung
Tierasyle und Gnadenhöfe müssen jedenfalls über folgende Räumlichkeiten verfügen:
1.Ziffer einsgetrennte Unterkünfte für Hunde, Katzen und andere Tiere,
2.Ziffer 2eine in geeigneter Weise ausgestattete zusätzliche Räumlichkeit mit Unterkünften zur vorübergehenden, getrennten Unterbringung kranker Tiere,
3.Ziffer 3eine in geeigneter Weise ausgestattete Räumlichkeit zur getrennten Unterbringung untereinander unverträglicher Tiere.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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