§ 34 TSch-SV Wildtiere

TSch-SV - Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026

Im Falle von Wildtieren ist eine gesonderte Meldung gemäß § 31b Abs. 1 TSchG dann nicht erforderlich, wenn eine solche Meldung bereits im Rahmen der Anzeige gemäß § 25 TSchG erfolgt oder erfolgt ist. Im Falle von Wildtieren ist eine gesonderte Meldung gemäß Paragraph 31 b, Absatz eins, TSchG dann nicht erforderlich, wenn eine solche Meldung bereits im Rahmen der Anzeige gemäß Paragraph 25, TSchG erfolgt oder erfolgt ist.

In Kraft seit 19.06.2026 bis 31.12.9999
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