§ 6 TSch-SV Mindestanforderungen an die Betreuung von Tieren

TSch-SV - Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Tiere sind vor konkurrierenden, stärkeren Artgenossen und Beutegreifern (Prädatoren) zu schützen.
  2. (2)Absatz 2,Die Tiere sind vor nachteiligen Einwirkungen durch Sonneneinstrahlung, Zugluft, Lärm, Geruch, Erschütterungen und ähnlichen Einflüssen zu schützen.
  3. (3)Absatz 3,In allen Räumen, in denen Tiere gehalten werden, ist ein Rauchverbot vorzusehen.
  4. (4)Absatz 4,Die Schaustellung und Haltung von Tieren im Schaufensterbereich ist verboten. Der Schaufensterbereich in einer Zoofachhandlung bzw. die Grenze des Geschäftslokales zu einem Einkaufszentrum ist jener Bereich direkt hinter der Grenze des Geschäftslokales (zur Straße oder zum Einkaufszentrum), in der die Gefahr besteht, dass die im Geschäft gehaltenen Tiere durch außen entstehende nachteilige Einwirkungen wie insbesondere Lärm, Licht, Sonneneinstrahlung, Zugluft, Gerüche oder Klopfen an die Scheiben oder ähnliches Verhalten durch Passanten in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert werden.
  5. (5)Absatz 5,Können sich Tiere im Geschäftsbereich frei bewegen, so ist sicherzustellen, dass sie sich nicht verletzen können und andere Tiere nicht zu Schaden kommen oder in schwere Angst versetzt werden. Weiters ist sicherzustellen, dass die Tiere den Geschäftsbereich nicht verlassen können.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 TSch-SV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 TSch-SV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 TSch-SV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 TSch-SV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 TSch-SV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 TSch-SV
§ 7 TSch-SV