§ 9 TSch-SV Kundeninformation

TSch-SV - Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die oder der Gewerbetreibende ist verpflichtet, leicht verständliche Merkblätter mit ausreichenden Informationen über Haltung und Pflege aller von ihm zum Verkauf angebotenen Tierarten sowie über allfällige Artenschutzbestimmungen und behördliche Bewilligungs- oder Anzeigepflichten bereit zu halten und der Kundin oder dem Kunden beim Kauf eines Tieres auszuhändigen oder auf Verlangen der Kundin oder des Kunden nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die Merkblätter müssen zu folgenden Punkten entsprechende Informationen enthalten:
    1. 1.Ziffer einsnatürliches Vorkommen/Lebensraum;
    2. 2.Ziffer 2Haltungssysteme (Platzbedarf, Klima, Beleuchtung, Ausgestaltung) und Sozialgefüge;
    3. 3.Ziffer 3Ernährung;
    4. 4.Ziffer 4Fortpflanzung (Zucht, Kastration);
    5. 5.Ziffer 5allfällige Artenschutzbestimmungen sowie behördliche Bewilligungs- oder Meldepflichten;
    6. 6.Ziffer 6sonstige, für die Haltung bedeutsame Informationen, wie zum Beispiel Notwendigkeit der Zuziehung eines Tierarztes oder einer Tierärztin im Krankheitsfall sowie zur Beratung hinsichtlich empfohlener Impfungen und Behandlungen, Beschäftigung der Tiere, spezifische Merkmale und Anforderungen gemäß der 2. Tierhaltungsverordnung, üblicherweise zu erwartende Körpergröße sowie Lebenserwartung;
    7. 7.Ziffer 7Information über die allfällig erforderliche Absolvierung eines Sachkundenachweises vor Aufnahme der Haltung.
    8. 8.Ziffer 8Information über ein allfällig erhöhtes Risiko für das Auftreten von Qualzuchtsymptomen.
  2. (2)Absatz 2,Werden in einer Zoofachhandlung auch Hunde und Katzen angeboten, die nicht in der Zoofachhandlung gehalten werden,, sind die Kunden beim Kauf jedenfalls zusätzlich über Folgendes aufzuklären:
    1. 1.Ziffer einsHund:
      1. a)Litera aKennzeichnung des Hundes durch Mikrochip;
      2. b)Litera bVerpflichtung zur Registrierung in der Datenbank gemäß § 24a TSchG;Verpflichtung zur Registrierung in der Datenbank gemäß Paragraph 24 a, TSchG;
      3. c)Litera cVerpflichtung sich über die allenfalls erforderliche Entrichtung der Hundeabgabe, des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung sowie sicherheitspolizeiliche Haltungsbeschränkungen gemäß der landesrechtlichen Bestimmungen zu informieren;
      4. d)Litera dVerbot von Eingriffen gemäß § 7 TSchG;Verbot von Eingriffen gemäß Paragraph 7, TSchG;
      5. e)Litera eInformationen über die Eingewöhnung in neuer Umgebung;
      6. f)Litera fInformation über die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit altersspezifischen Ernährungsgewohnheiten;
      7. g)Litera gInformationen zur Erziehung und Ausbildung durch entsprechend qualifizierte Personen.
      8. h)Litera hVerhaltensregeln im Alm- und Weidegebiet zur Konfliktprävention zwischen Hunden und Weidetieren sowie Notfallmaßnahmen.
    2. 2.Ziffer 2Katze:
      1. a)Litera aVerpflichtung zur Notwendigkeit der Kastration von Freigängerkatzen, die nicht zur Zucht verwendet werden;
      2. b)Litera bVerpflichtung zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen mit Freigang in der Datenbank gemäß § 24a TSchG;Verpflichtung zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen mit Freigang in der Datenbank gemäß Paragraph 24 a, TSchG;
      3. c)Litera cHinweis auf die Möglichkeit zur Kennzeichnung von Katzen mittels Mikrochip;
      4. d)Litera dHinweis auf die notwendige Montage von Schutzvorrichtungen gemäß Anlage 1 Punkt 2 Abs. 11 der 2. Tierhaltungsverordnung;Hinweis auf die notwendige Montage von Schutzvorrichtungen gemäß Anlage 1 Punkt 2 Absatz 11, der 2. Tierhaltungsverordnung;
      5. e)Litera eInformationen über die Eingewöhnung in neuer Umgebung;
      6. f)Litera fInformation über die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit altersspezifischen Ernährungsgewohnheiten.
In Kraft seit 19.06.2026 bis 31.12.9999
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