(1) Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften dienen, sind verboten, insbesondere
1. | Eingriffe zur Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes eines Tieres, | |||||||||
2. | das Kupieren des Schwanzes, | |||||||||
3. | das Kupieren der Ohren, | |||||||||
4. | das Durchtrennen der Stimmbänder, | |||||||||
5. | das Entfernen der Krallen und Zähne, | |||||||||
6. | das Kupieren des Schnabels, | |||||||||
7. | das Entfernen oder Kürzen der Vibrissen. |
(2) Ausnahmen von diesen Verboten sind nur gestattet
1. | zur Verhütung der Fortpflanzung oder | |||||||||
2. | wenn der Eingriff für die vorgesehene Nutzung des Tieres, zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist; diese Eingriffe sind in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 festzulegen. |
(3) Eingriffe, bei denen ein Tier erhebliche Schmerzen erleiden wird oder erleiden könnte, sind, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn sie nach wirksamer Betäubung durch einen Tierarzt oder durch eine unter Verantwortung des TGD-Betreuungstierarztes zugezogene Hilfsperson sowie mit postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung
1. | von einem Tierarzt oder | |||||||||
2. | von einer sonstigen sachkundigen Person | |||||||||
durchgeführt werden. Die Voraussetzungen für die Einbindung von Hilfspersonen durch den TGD-Betreuungstierarzt sind in der Verordnung gemäß § 7 Abs. 2 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 28/2002 (TAKG), in der Fassung von BGBl. I Nr. 36/2008, zu regeln. Art und Nachweis der Sachkunde sind in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 zu regeln. |
(4) Die Anwendung von Gummiringen, Ätzstiften und Ätzsalben ist verboten.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. I Z 7, BGBl. I Nr. 130/2022)
(6) Das aus ästhetischen oder kommerziellen Gründen vorgenommene Tätowieren oder Verfärben von Haut, Federkleid oder Fell ist verboten, sofern es sich nicht um eine Maßnahme zur fachgerechten Tierkennzeichnung handelt.
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