§ 15 TSchG Versorgung bei Krankheit oder Verletzung

TSchG - Tierschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Kranke oder verletzte Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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