§ 7 TSchG Verbot von Eingriffen an Tieren

Tierschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften dienen, sind verboten, insbesondere

1.

Eingriffe zur Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes eines Tieres,

2.

das Kupieren des Schwanzes,

3.

das Kupieren der Ohren,

4.

das Durchtrennen der Stimmbänder,

5.

das Entfernen der Krallen und Zähne,

6.

das Kupieren des Schnabels,

7.

das Entfernen oder Kürzen der Vibrissen.

(2) Ausnahmen von diesen Verboten sind nur gestattet

1.

zur Verhütung der Fortpflanzung oder

2.

wenn der Eingriff für die vorgesehene Nutzung des Tieres, zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist; diese Eingriffe sind in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 festzulegen.

(3) Eingriffe, bei denen ein Tier erhebliche Schmerzen erleiden wird oder erleiden könnte, sind, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn sie nach wirksamer Betäubung durch einen Tierarzt oder durch eine unter Verantwortung des TGD-Betreuungstierarztes zugezogene Hilfsperson sowie mit postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung

1.

von einem Tierarzt oder

2.

von einer sonstigen sachkundigen Person

durchgeführt werden. Die Voraussetzungen für die Einbindung von Hilfspersonen durch den TGD-Betreuungstierarzt sind in der Verordnung gemäß § 7 Abs. 2 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 28/2002 (TAKG), in der Fassung von BGBl. I Nr. 36/2008, zu regeln. Art und Nachweis der Sachkunde sind in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 zu regeln.

(4) Die Anwendung von Gummiringen, Ätzstiften und Ätzsalben ist verboten.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. I Z 7, BGBl. I Nr. 130/2022)

(6) Das aus ästhetischen oder kommerziellen Gründen vorgenommene Tätowieren oder Verfärben von Haut, Federkleid oder Fell ist verboten, sofern es sich nicht um eine Maßnahme zur fachgerechten Tierkennzeichnung handelt.

  1. (1)Absatz einsEingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften dienen, sind verboten, insbesondere
    1. 1.Ziffer einsEingriffe zur Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes eines Tieres,
    2. 2.Ziffer 2das Kupieren des Schwanzes,
    3. 3.Ziffer 3das Kupieren der Ohren,
    4. 4.Ziffer 4das Durchtrennen der Stimmbänder,
    5. 5.Ziffer 5das Entfernen der Krallen und Zähne,
    6. 6.Ziffer 6das Kupieren des Schnabels,
    7. 7.Ziffer 7das Entfernen oder Kürzen der Vibrissen.
  2. (2)Absatz 2Ausnahmen von diesen Verboten sind nur gestattet
    1. 1.Ziffer einszur Verhütung der Fortpflanzung oder
    2. 2.Ziffer 2wenn der Eingriff für die vorgesehene Nutzung des Tieres, zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist; diese Eingriffe sind in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 festzulegen.wenn der Eingriff für die vorgesehene Nutzung des Tieres, zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist; diese Eingriffe sind in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Eingriffe, bei denen ein Tier erhebliche Schmerzen erleiden wird oder erleiden könnte, sind, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn sie nach wirksamer Betäubung durch einen Tierarzt oder durch eine unter Verantwortung des TGD-Betreuungstierarztes zugezogene Hilfsperson sowie mit postoperativ wirksamer SchmerzbehandlungEingriffe, bei denen ein Tier erhebliche Schmerzen erleiden wird oder erleiden könnte, sind, soweit nicht durch Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn sie nach wirksamer Betäubung durch einen Tierarzt oder durch eine unter Verantwortung des TGD-Betreuungstierarztes zugezogene Hilfsperson sowie mit postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung
    1. 1.Ziffer einsvon einem Tierarzt oder
    2. 2.Ziffer 2von einer sonstigen sachkundigen Person
    durchgeführt werden. Die Voraussetzungen für die Einbindung von Hilfspersonen durch den TGD-Betreuungstierarzt sind in der Verordnung gemäß § 64 Abs. 2 des Tierarzneimittelgesetzes – TAMG, BGBl. I Nr. 186/2023, zu regeln. Art und Nachweis der Sachkunde sind in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 zu regeln.durchgeführt werden. Die Voraussetzungen für die Einbindung von Hilfspersonen durch den TGD-Betreuungstierarzt sind in der Verordnung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Tierarzneimittelgesetzes – TAMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,, zu regeln. Art und Nachweis der Sachkunde sind in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, zu regeln.
  4. (4)Absatz 4Die Anwendung von Gummiringen, Ätzstiften und Ätzsalben ist verboten.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. I Z 7, BGBl. I Nr. 130/2022)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2022,)

  5. (6)Absatz 6Das aus ästhetischen oder kommerziellen Gründen vorgenommene Tätowieren oder Verfärben von Haut, Federkleid oder Fell ist verboten, sofern es sich nicht um eine Maßnahme zur fachgerechten Tierkennzeichnung handelt.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.2023
(1) Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften dienen, sind verboten, insbesondere

1.

Eingriffe zur Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes eines Tieres,

2.

das Kupieren des Schwanzes,

3.

das Kupieren der Ohren,

4.

das Durchtrennen der Stimmbänder,

5.

das Entfernen der Krallen und Zähne,

6.

das Kupieren des Schnabels,

7.

das Entfernen oder Kürzen der Vibrissen.

(2) Ausnahmen von diesen Verboten sind nur gestattet

1.

zur Verhütung der Fortpflanzung oder

2.

wenn der Eingriff für die vorgesehene Nutzung des Tieres, zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist; diese Eingriffe sind in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 festzulegen.

(3) Eingriffe, bei denen ein Tier erhebliche Schmerzen erleiden wird oder erleiden könnte, sind, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn sie nach wirksamer Betäubung durch einen Tierarzt oder durch eine unter Verantwortung des TGD-Betreuungstierarztes zugezogene Hilfsperson sowie mit postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung

1.

von einem Tierarzt oder

2.

von einer sonstigen sachkundigen Person

durchgeführt werden. Die Voraussetzungen für die Einbindung von Hilfspersonen durch den TGD-Betreuungstierarzt sind in der Verordnung gemäß § 7 Abs. 2 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 28/2002 (TAKG), in der Fassung von BGBl. I Nr. 36/2008, zu regeln. Art und Nachweis der Sachkunde sind in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 zu regeln.

(4) Die Anwendung von Gummiringen, Ätzstiften und Ätzsalben ist verboten.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. I Z 7, BGBl. I Nr. 130/2022)

(6) Das aus ästhetischen oder kommerziellen Gründen vorgenommene Tätowieren oder Verfärben von Haut, Federkleid oder Fell ist verboten, sofern es sich nicht um eine Maßnahme zur fachgerechten Tierkennzeichnung handelt.

  1. (1)Absatz einsEingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften dienen, sind verboten, insbesondere
    1. 1.Ziffer einsEingriffe zur Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes eines Tieres,
    2. 2.Ziffer 2das Kupieren des Schwanzes,
    3. 3.Ziffer 3das Kupieren der Ohren,
    4. 4.Ziffer 4das Durchtrennen der Stimmbänder,
    5. 5.Ziffer 5das Entfernen der Krallen und Zähne,
    6. 6.Ziffer 6das Kupieren des Schnabels,
    7. 7.Ziffer 7das Entfernen oder Kürzen der Vibrissen.
  2. (2)Absatz 2Ausnahmen von diesen Verboten sind nur gestattet
    1. 1.Ziffer einszur Verhütung der Fortpflanzung oder
    2. 2.Ziffer 2wenn der Eingriff für die vorgesehene Nutzung des Tieres, zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist; diese Eingriffe sind in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 festzulegen.wenn der Eingriff für die vorgesehene Nutzung des Tieres, zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist; diese Eingriffe sind in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Eingriffe, bei denen ein Tier erhebliche Schmerzen erleiden wird oder erleiden könnte, sind, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn sie nach wirksamer Betäubung durch einen Tierarzt oder durch eine unter Verantwortung des TGD-Betreuungstierarztes zugezogene Hilfsperson sowie mit postoperativ wirksamer SchmerzbehandlungEingriffe, bei denen ein Tier erhebliche Schmerzen erleiden wird oder erleiden könnte, sind, soweit nicht durch Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn sie nach wirksamer Betäubung durch einen Tierarzt oder durch eine unter Verantwortung des TGD-Betreuungstierarztes zugezogene Hilfsperson sowie mit postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung
    1. 1.Ziffer einsvon einem Tierarzt oder
    2. 2.Ziffer 2von einer sonstigen sachkundigen Person
    durchgeführt werden. Die Voraussetzungen für die Einbindung von Hilfspersonen durch den TGD-Betreuungstierarzt sind in der Verordnung gemäß § 64 Abs. 2 des Tierarzneimittelgesetzes – TAMG, BGBl. I Nr. 186/2023, zu regeln. Art und Nachweis der Sachkunde sind in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 zu regeln.durchgeführt werden. Die Voraussetzungen für die Einbindung von Hilfspersonen durch den TGD-Betreuungstierarzt sind in der Verordnung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Tierarzneimittelgesetzes – TAMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,, zu regeln. Art und Nachweis der Sachkunde sind in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, zu regeln.
  4. (4)Absatz 4Die Anwendung von Gummiringen, Ätzstiften und Ätzsalben ist verboten.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. I Z 7, BGBl. I Nr. 130/2022)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2022,)

  5. (6)Absatz 6Das aus ästhetischen oder kommerziellen Gründen vorgenommene Tätowieren oder Verfärben von Haut, Federkleid oder Fell ist verboten, sofern es sich nicht um eine Maßnahme zur fachgerechten Tierkennzeichnung handelt.

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