Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
1.Ziffer eins„Unterkunft“: alle Arten von Haltungseinrichtungen, in welchen Tiere untergebracht sind oder zur Schau gestellt werden (zB Käfige, Volieren, Boxen, Terrarien, Aquarien);
2.Ziffer 2„Pflegestelle“: jede natürliche oder juristische Person, die Tiere wiederholt aufnimmt, weitergibt, selbst vermittelt oder für andere vermittelt, ohne eine gemäß § 29 oder § 31 TSchG bewilligte Einrichtung zu sein (§ 31a TSchG). Eine Pflegestelle kann auch als Außenstelle einer gemäß § 31 Abs. 1 TSchG genehmigten Haltung oder eines Tierheimes tätig sein;„Pflegestelle“: jede natürliche oder juristische Person, die Tiere wiederholt aufnimmt, weitergibt, selbst vermittelt oder für andere vermittelt, ohne eine gemäß Paragraph 29, oder Paragraph 31, TSchG bewilligte Einrichtung zu sein (Paragraph 31 a, TSchG). Eine Pflegestelle kann auch als Außenstelle einer gemäß Paragraph 31, Absatz eins, TSchG genehmigten Haltung oder eines Tierheimes tätig sein;
3.Ziffer 3„domestizierte Ziervögel“: Wellensittich (Melopsittacus undulatus), Nymphensittich (Nymphicus hollandicus), Kanarienvogel (Serinus canaria), Reisfink (Padda oryzivora), Zebrafink (Taeniopygia guttata forma domestica) und Japanisches Mövchen (Lonchura striata forma domestica);
4.Ziffer 4„domestiziertes Geflügel“:
a)Litera aHaushuhn (Gallus gallus domesticus),
b)Litera bHaustruthuhn: domestizierte Form des Truthuhns (Meleagris gallopavo),
c)Litera cWarzenente: domestizierte Form der Moschusente (Carina moschata),
d)Litera dHausente: domestizierte Form der Stockente (Anas platyrhynchos),
e)Litera eHausgans: domestizierte Form der Graugans (Anser anser) und Höckergans (Anser cygnoides forma domestica),
f)Litera fHaustaube: domestizierte Form der Felsentaube (Columba livia domestica),
g)Litera gHauslachtaube: domestizierte Form der Lachtaube (Streptopelia risoria),
h)Litera hHausperlhuhn: domestizierte Form des Helmperlhuhns (Numida meleagris),
i)Litera iJapanwachtel (Coturnix japonica);
5.Ziffer 5„Kleinnager“: die in Anlage 1 Punkt 3 der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 486/2004, genannten Tierarten.„Kleinnager“: die in Anlage 1 Punkt 3 der 2. Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2004,, genannten Tierarten.
In Kraft seit 19.06.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 TSch-SV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 TSch-SV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 TSch-SV