Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Für die Haltung der Tiere gelten, sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, die Mindestanforderungen der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, und der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 486/2004.Für die Haltung der Tiere gelten, sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, die Mindestanforderungen der 1. Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004,, und der 2. Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2004,.
(2)Absatz 2,Bedingungen für die Haltung von Tieren in Tierheimen, welche die Mindestanforderungen gemäß Abs. 1 unterschreiten, sind nur zur vorübergehenden, die Dauer eines Jahres nicht überschreitenden Unterbringung in Tierheimen zulässig, sofern sichergestellt ist, dass die Tiere durch die Art und Weise der Haltung nicht in ihrem Verhalten gestört oder in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert werden.Bedingungen für die Haltung von Tieren in Tierheimen, welche die Mindestanforderungen gemäß Absatz eins, unterschreiten, sind nur zur vorübergehenden, die Dauer eines Jahres nicht überschreitenden Unterbringung in Tierheimen zulässig, sofern sichergestellt ist, dass die Tiere durch die Art und Weise der Haltung nicht in ihrem Verhalten gestört oder in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert werden.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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