§ 30 TSch-SV Mindestanforderungen an die Betreuung der Tiere

Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Kranke und krankheitsverdächtige Tiere sind abzusondern und unverzüglich ordnungsgemäß zu versorgen, erforderlichenfalls unter Heranziehung einer Tierärztin bzw. eines Tierarztes.
  2. (2)Absatz 2,Für die Tiere muss nach Maßgabe der Anzahl und der Art der gehaltenen Tiere eine ausreichende Betreuung sichergestellt sein. Dies ist jedenfalls erfüllt, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Unterkünfte sauber gehalten werden;
    2. 2.Ziffer 2die Tiere gesund und in einem gepflegten Zustand sind;
    3. 3.Ziffer 3eine artspezifische Betreuung und Beschäftigung sichergestellt ist und
    4. 4.Ziffer 4die Aufzeichnungen ordnungsgemäß geführt sind.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Haltung von Hunden und Katzen im Rahmen einer Zucht hat eine regelmäßige tierärztliche Betreuung nachweislich bei allen gehaltenen Tieren zu erfolgen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Kranke und krankheitsverdächtige Tiere sind abzusondern und unverzüglich ordnungsgemäß zu versorgen, erforderlichenfalls unter Heranziehung einer Tierärztin bzw. eines Tierarztes.
  2. (2)Absatz 2,Für die Tiere muss nach Maßgabe der Anzahl und der Art der gehaltenen Tiere eine ausreichende Betreuung sichergestellt sein. Dies ist jedenfalls erfüllt, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Unterkünfte sauber gehalten werden;
    2. 2.Ziffer 2die Tiere gesund und in einem gepflegten Zustand sind;
    3. 3.Ziffer 3eine artspezifische Betreuung und Beschäftigung sichergestellt ist und
    4. 4.Ziffer 4die Aufzeichnungen ordnungsgemäß geführt sind.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Haltung von Hunden und Katzen im Rahmen einer Zucht hat eine regelmäßige tierärztliche Betreuung nachweislich bei allen gehaltenen Tieren zu erfolgen.

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