§ 16 LV-InfoV2018 Besondere Informationspflichten für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge

Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2018 bis 31.12.9999
Vorvertragliche Informationspflichten
  1. (1)Absatz eins,Unbeschadet der besonderen Informationspflichten dieses Abschnitts sind auf die prämienbegünstige Zukunftsvorsorge diejenigen besonderen Informationspflichten der Produktkategorie anwendbar, der die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge zum überwiegenden Teil zuzuordnen ist.
  2. (2)Absatz 2,Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der vorvertraglichen Information gemäß § 135c Abs. 1 VAG 2016 zu informierenDer Versicherungsnehmer ist im Rahmen der vorvertraglichen Information gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, VAG 2016 zu informieren
    1. 1.Ziffer einsüber die aktuell geltende Höhe der staatlichen Prämie gemäß § 108g Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2018;über die aktuell geltende Höhe der staatlichen Prämie gemäß Paragraph 108 g, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2018,;
    2. 2.Ziffer 2darüber, dass die Höhe der staatlichen Prämie gemäß § 108g Abs. 1 EStG 1988 jedes Jahr neu festgesetzt wird;darüber, dass die Höhe der staatlichen Prämie gemäß Paragraph 108 g, Absatz eins, EStG 1988 jedes Jahr neu festgesetzt wird;
    3. 3.Ziffer 3darüber, dass sich die staatliche Prämie auf die jährliche Prämienleistung des Versicherungsnehmers bezieht und daher nicht mit der Höhe der Rendite gleichzusetzen ist; sowie
    4. 4.Ziffer 4über die ihm zustehenden Verfügungsmöglichkeiten gemäß § 108i Abs. 1 EStG 1988 und die sich daraus für ihn ergebenen Rechtsfolgen des § 108g Abs. 5 EStG 1988.über die ihm zustehenden Verfügungsmöglichkeiten gemäß Paragraph 108 i, Absatz eins, EStG 1988 und die sich daraus für ihn ergebenen Rechtsfolgen des Paragraph 108 g, Absatz 5, EStG 1988.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2018 bis 31.12.9999
Vorvertragliche Informationspflichten
  1. (1)Absatz eins,Unbeschadet der besonderen Informationspflichten dieses Abschnitts sind auf die prämienbegünstige Zukunftsvorsorge diejenigen besonderen Informationspflichten der Produktkategorie anwendbar, der die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge zum überwiegenden Teil zuzuordnen ist.
  2. (2)Absatz 2,Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der vorvertraglichen Information gemäß § 135c Abs. 1 VAG 2016 zu informierenDer Versicherungsnehmer ist im Rahmen der vorvertraglichen Information gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, VAG 2016 zu informieren
    1. 1.Ziffer einsüber die aktuell geltende Höhe der staatlichen Prämie gemäß § 108g Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2018;über die aktuell geltende Höhe der staatlichen Prämie gemäß Paragraph 108 g, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2018,;
    2. 2.Ziffer 2darüber, dass die Höhe der staatlichen Prämie gemäß § 108g Abs. 1 EStG 1988 jedes Jahr neu festgesetzt wird;darüber, dass die Höhe der staatlichen Prämie gemäß Paragraph 108 g, Absatz eins, EStG 1988 jedes Jahr neu festgesetzt wird;
    3. 3.Ziffer 3darüber, dass sich die staatliche Prämie auf die jährliche Prämienleistung des Versicherungsnehmers bezieht und daher nicht mit der Höhe der Rendite gleichzusetzen ist; sowie
    4. 4.Ziffer 4über die ihm zustehenden Verfügungsmöglichkeiten gemäß § 108i Abs. 1 EStG 1988 und die sich daraus für ihn ergebenen Rechtsfolgen des § 108g Abs. 5 EStG 1988.über die ihm zustehenden Verfügungsmöglichkeiten gemäß Paragraph 108 i, Absatz eins, EStG 1988 und die sich daraus für ihn ergebenen Rechtsfolgen des Paragraph 108 g, Absatz 5, EStG 1988.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten