§ 5 TSch-SV Mindestanforderungen an eine kurzfristige Haltung

Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Werden Tiere nur kurzfristig in einer Zoofachhandlung oder in einer vergleichbaren Einrichtung, in welchen Tiere zum Verkauf angeboten werden, gehalten, so dürfen die in der Anlage 1 festgelegten Unterkünfte Verwendung finden, sofern
    1. 1.Ziffer einsdie darin gehaltenen Tiere keine Anzeichen zeigen, die darauf hindeuten, dass sie in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert oder in ihrem Verhalten gestört sind,
    2. 2.Ziffer 2die Ausstattung der Unterkünfte und die Betreuung der Tiere den Anforderungen der Anlage 2 entspricht,
    3. 3.Ziffer 3die oder der Gewerbetreibende über Aufzeichnungen verfügt, aus denen hervorgeht, zu welchem Zeitpunkt die Tiere in die Zoofachhandlung eingebracht wurden,
    4. 4.Ziffer 4die oder der Gewerbetreibende diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsicht für die Behörde bereithält,
    5. 5.Ziffer 5sichergestellt ist, dass Säugetiere, Vögel, Reptilien und ReptilienZierfische nicht länger als drei Monate in diesen Unterkünften gehalten werden und
    6. 6.Ziffer 6es sich nicht um Wildfänge bei den Tieren, ausgenommen Fische, handelt.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 146/2026)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2026,)

  2. (2)Absatz 2,Für die kurzfristige Haltung von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen gilt Abs. 1 sinngemäß, wenn es sich um Tiere handelt, die nicht älter als 21 Wochen sind, wobei die besonderen Voraussetzungen gemäß § 8 zu erfüllen sind und die Haltung den Mindestanforderungen gemäß Anlage 4 zu entsprechen hat. Bei Tieren im Alter von mindestens 22 Wochen sind zusätzlich zu § 8 jedenfalls die Mindestanforderungen an die Haltung von Hunden und Katzen gemäß Anlage 1, Punkt 1. und 2. der 2. Tierhaltungsverordnung einzuhalten.Für die kurzfristige Haltung von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen gilt Absatz eins, sinngemäß, wenn es sich um Tiere handelt, die nicht älter als 21 Wochen sind, wobei die besonderen Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, zu erfüllen sind und die Haltung den Mindestanforderungen gemäß Anlage 4 zu entsprechen hat. Bei Tieren im Alter von mindestens 22 Wochen sind zusätzlich zu Paragraph 8, jedenfalls die Mindestanforderungen an die Haltung von Hunden und Katzen gemäß Anlage 1, Punkt 1. und 2. der 2. Tierhaltungsverordnung einzuhalten.
  3. (3)Absatz 3,Übernehmen Zoofachhandlungen oder vergleichbare Einrichtungen, die Tiere zum Verkauf anbieten, Tiere von Privatpersonen zur vorübergehenden Betreuung, so sind diese räumlich getrennt vom Verkaufsraum zu halten. Für die Haltung gelten die Bestimmungen des 2. Abschnitts dieser Verordnung.

Stand vor dem 18.06.2026

In Kraft vom 01.07.2018 bis 18.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Werden Tiere nur kurzfristig in einer Zoofachhandlung oder in einer vergleichbaren Einrichtung, in welchen Tiere zum Verkauf angeboten werden, gehalten, so dürfen die in der Anlage 1 festgelegten Unterkünfte Verwendung finden, sofern
    1. 1.Ziffer einsdie darin gehaltenen Tiere keine Anzeichen zeigen, die darauf hindeuten, dass sie in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert oder in ihrem Verhalten gestört sind,
    2. 2.Ziffer 2die Ausstattung der Unterkünfte und die Betreuung der Tiere den Anforderungen der Anlage 2 entspricht,
    3. 3.Ziffer 3die oder der Gewerbetreibende über Aufzeichnungen verfügt, aus denen hervorgeht, zu welchem Zeitpunkt die Tiere in die Zoofachhandlung eingebracht wurden,
    4. 4.Ziffer 4die oder der Gewerbetreibende diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsicht für die Behörde bereithält,
    5. 5.Ziffer 5sichergestellt ist, dass Säugetiere, Vögel, Reptilien und ReptilienZierfische nicht länger als drei Monate in diesen Unterkünften gehalten werden und
    6. 6.Ziffer 6es sich nicht um Wildfänge bei den Tieren, ausgenommen Fische, handelt.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 146/2026)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2026,)

  2. (2)Absatz 2,Für die kurzfristige Haltung von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen gilt Abs. 1 sinngemäß, wenn es sich um Tiere handelt, die nicht älter als 21 Wochen sind, wobei die besonderen Voraussetzungen gemäß § 8 zu erfüllen sind und die Haltung den Mindestanforderungen gemäß Anlage 4 zu entsprechen hat. Bei Tieren im Alter von mindestens 22 Wochen sind zusätzlich zu § 8 jedenfalls die Mindestanforderungen an die Haltung von Hunden und Katzen gemäß Anlage 1, Punkt 1. und 2. der 2. Tierhaltungsverordnung einzuhalten.Für die kurzfristige Haltung von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen gilt Absatz eins, sinngemäß, wenn es sich um Tiere handelt, die nicht älter als 21 Wochen sind, wobei die besonderen Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, zu erfüllen sind und die Haltung den Mindestanforderungen gemäß Anlage 4 zu entsprechen hat. Bei Tieren im Alter von mindestens 22 Wochen sind zusätzlich zu Paragraph 8, jedenfalls die Mindestanforderungen an die Haltung von Hunden und Katzen gemäß Anlage 1, Punkt 1. und 2. der 2. Tierhaltungsverordnung einzuhalten.
  3. (3)Absatz 3,Übernehmen Zoofachhandlungen oder vergleichbare Einrichtungen, die Tiere zum Verkauf anbieten, Tiere von Privatpersonen zur vorübergehenden Betreuung, so sind diese räumlich getrennt vom Verkaufsraum zu halten. Für die Haltung gelten die Bestimmungen des 2. Abschnitts dieser Verordnung.

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