§ 22 TSch-SV Personal

Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für die Betreuung der Tiere muss nach Maßgabe der Anzahl und Art der gehaltenen Tiere qualifiziertes Personal sowie Hilfspersonal in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
  2. (2)Absatz 2,Als ausreichend qualifiziert gelten Personen mit Fachkenntnissen gemäß § 17 Abs. 3.Als ausreichend qualifiziert gelten Personen mit Fachkenntnissen gemäß Paragraph 17, Absatz 3,

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für die Betreuung der Tiere muss nach Maßgabe der Anzahl und Art der gehaltenen Tiere qualifiziertes Personal sowie Hilfspersonal in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
  2. (2)Absatz 2,Als ausreichend qualifiziert gelten Personen mit Fachkenntnissen gemäß § 17 Abs. 3.Als ausreichend qualifiziert gelten Personen mit Fachkenntnissen gemäß Paragraph 17, Absatz 3,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten