§ 1 PRV Allgemeines

Pauschalreiseverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.09.2018 bis 31.12.9999
Geltungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt
    1. 1.Ziffer einsdie Erstattung geleisteter Zahlungen und die Rückbeförderung von Reisenden im Fall einer Pauschalreise oder einer verbundenen Reiseleistung bei Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise oder des Vermittlers der verbundenen Reiseleistung und
    2. 2.Ziffer 2die Beschäftigung von Arbeitnehmern durch Reisebürogewerbetreibende.
  2. (2)Absatz 2,Die Abschnitte 2 bis 4 dieser Verordnung gelten nicht für Verträge über
    1. 1.Ziffer einsPauschalreisen und verbundene Reiseleistungen mit einer Dauer von weniger als 24 Stunden, sofern diese keine Übernachtung umfassen,
    2. 2.Ziffer 2Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, die nur gelegentlich und ohne Gewinnabsicht und nur einer begrenzten Gruppe von Reisenden angeboten oder vermittelt werden, und
    3. 3.Ziffer 3Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, wenn der Vertrag auf Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen zwischen zwei Unternehmern geschlossen wird.
  3. (3)Absatz 3,Insolvenz von Reiseleistungsausübungsberechtigten (Veranstaltern von Pauschalreisen sowie Vermittlern von verbundenen Reiseleistungen im Sinne des § 127 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018) ist in folgenden Fällen anzunehmen:Insolvenz von Reiseleistungsausübungsberechtigten (Veranstaltern von Pauschalreisen sowie Vermittlern von verbundenen Reiseleistungen im Sinne des Paragraph 127, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,) ist in folgenden Fällen anzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsbei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens,
    2. 2.Ziffer 2bei Zwangsvollstreckung, die nicht zur Befriedigung geführt hat,
    3. 3.Ziffer 3bei Eintritt von Ereignissen, die eine Betreibung als aussichtslos erscheinen lassen oder
    4. 4.Ziffer 4bei Zahlungsunfähigkeit.Zahlungsunfähigkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.09.2018 bis 31.12.9999
Geltungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt
    1. 1.Ziffer einsdie Erstattung geleisteter Zahlungen und die Rückbeförderung von Reisenden im Fall einer Pauschalreise oder einer verbundenen Reiseleistung bei Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise oder des Vermittlers der verbundenen Reiseleistung und
    2. 2.Ziffer 2die Beschäftigung von Arbeitnehmern durch Reisebürogewerbetreibende.
  2. (2)Absatz 2,Die Abschnitte 2 bis 4 dieser Verordnung gelten nicht für Verträge über
    1. 1.Ziffer einsPauschalreisen und verbundene Reiseleistungen mit einer Dauer von weniger als 24 Stunden, sofern diese keine Übernachtung umfassen,
    2. 2.Ziffer 2Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, die nur gelegentlich und ohne Gewinnabsicht und nur einer begrenzten Gruppe von Reisenden angeboten oder vermittelt werden, und
    3. 3.Ziffer 3Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, wenn der Vertrag auf Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen zwischen zwei Unternehmern geschlossen wird.
  3. (3)Absatz 3,Insolvenz von Reiseleistungsausübungsberechtigten (Veranstaltern von Pauschalreisen sowie Vermittlern von verbundenen Reiseleistungen im Sinne des § 127 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018) ist in folgenden Fällen anzunehmen:Insolvenz von Reiseleistungsausübungsberechtigten (Veranstaltern von Pauschalreisen sowie Vermittlern von verbundenen Reiseleistungen im Sinne des Paragraph 127, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,) ist in folgenden Fällen anzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsbei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens,
    2. 2.Ziffer 2bei Zwangsvollstreckung, die nicht zur Befriedigung geführt hat,
    3. 3.Ziffer 3bei Eintritt von Ereignissen, die eine Betreibung als aussichtslos erscheinen lassen oder
    4. 4.Ziffer 4bei Zahlungsunfähigkeit.Zahlungsunfähigkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

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