§ 11 LV-InfoV2018 Besondere Informationspflichten für die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung

Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2018 bis 31.12.9999
Vorvertragliche Informationspflichten
  1. (1)Absatz eins,Die Informationspflichten gemäß den §§ 7 bis 10 sind sinngemäß auf die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung anzuwenden.Die Informationspflichten gemäß den Paragraphen 7 bis 10 sind sinngemäß auf die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Information gemäß § 135c Abs. 1 Z 9 VAG 2016 im Hinblick auf die Art der Kapitalanlage über die grundlegende Portfoliozusammensetzung einschließlich der geographischen sowie sektoralen Zusammensetzung der Kapitalanlage zu informieren.Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Information gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 9, VAG 2016 im Hinblick auf die Art der Kapitalanlage über die grundlegende Portfoliozusammensetzung einschließlich der geographischen sowie sektoralen Zusammensetzung der Kapitalanlage zu informieren.
  3. (3)Absatz 3,Dem Versicherungsnehmer sind die Besonderheiten der Anlagestrategie im Hinblick auf die Abweichungen zur Anlagestrategie im Rahmen der klassischen Lebensversicherung zu erläutern. Auf die damit für ihn verbundenen Konsequenzen ist der Versicherungsnehmer hinzuweisen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2018 bis 31.12.9999
Vorvertragliche Informationspflichten
  1. (1)Absatz eins,Die Informationspflichten gemäß den §§ 7 bis 10 sind sinngemäß auf die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung anzuwenden.Die Informationspflichten gemäß den Paragraphen 7 bis 10 sind sinngemäß auf die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Information gemäß § 135c Abs. 1 Z 9 VAG 2016 im Hinblick auf die Art der Kapitalanlage über die grundlegende Portfoliozusammensetzung einschließlich der geographischen sowie sektoralen Zusammensetzung der Kapitalanlage zu informieren.Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Information gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 9, VAG 2016 im Hinblick auf die Art der Kapitalanlage über die grundlegende Portfoliozusammensetzung einschließlich der geographischen sowie sektoralen Zusammensetzung der Kapitalanlage zu informieren.
  3. (3)Absatz 3,Dem Versicherungsnehmer sind die Besonderheiten der Anlagestrategie im Hinblick auf die Abweichungen zur Anlagestrategie im Rahmen der klassischen Lebensversicherung zu erläutern. Auf die damit für ihn verbundenen Konsequenzen ist der Versicherungsnehmer hinzuweisen.

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