§ 26 TSch-SV Aufzeichnungen

Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Unbeschadet des § 21 TSchG sind zur behördlichen Überprüfung der Haltungsbedingungen über die in einem Tierasyl oder Gnadenhof untergebrachten Tiere folgende Aufzeichnungen zu führen:Unbeschadet des Paragraph 21, TSchG sind zur behördlichen Überprüfung der Haltungsbedingungen über die in einem Tierasyl oder Gnadenhof untergebrachten Tiere folgende Aufzeichnungen zu führen:
    1. 1.Ziffer einsTierart, Rasse, Geschlecht und Alter,
    2. 2.Ziffer 2bei Hunden und Katzen die Chipnummer,
    3. 3.Ziffer 3Einlieferungsdatum, Name und Wohnanschrift des Überbringers.
  2. (2)Absatz 2,Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Abs. 1 sind, sofern sie nicht gemäß § 21 TSchG fünf Jahre aufzubewahren sind, mindestens drei Jahre nach dem Tod des betreffenden Tieres zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde aufzubewahren.Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Absatz eins, sind, sofern sie nicht gemäß Paragraph 21, TSchG fünf Jahre aufzubewahren sind, mindestens drei Jahre nach dem Tod des betreffenden Tieres zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde aufzubewahren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Unbeschadet des § 21 TSchG sind zur behördlichen Überprüfung der Haltungsbedingungen über die in einem Tierasyl oder Gnadenhof untergebrachten Tiere folgende Aufzeichnungen zu führen:Unbeschadet des Paragraph 21, TSchG sind zur behördlichen Überprüfung der Haltungsbedingungen über die in einem Tierasyl oder Gnadenhof untergebrachten Tiere folgende Aufzeichnungen zu führen:
    1. 1.Ziffer einsTierart, Rasse, Geschlecht und Alter,
    2. 2.Ziffer 2bei Hunden und Katzen die Chipnummer,
    3. 3.Ziffer 3Einlieferungsdatum, Name und Wohnanschrift des Überbringers.
  2. (2)Absatz 2,Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Abs. 1 sind, sofern sie nicht gemäß § 21 TSchG fünf Jahre aufzubewahren sind, mindestens drei Jahre nach dem Tod des betreffenden Tieres zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde aufzubewahren.Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Absatz eins, sind, sofern sie nicht gemäß Paragraph 21, TSchG fünf Jahre aufzubewahren sind, mindestens drei Jahre nach dem Tod des betreffenden Tieres zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde aufzubewahren.

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