§ 6 PRV Abdeckung des Risikos durch Garantie (Bankgarantie oder Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts)

Pauschalreiseverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.09.2018 bis 31.12.9999

Im Garantievertrag hat sich der Garant zur Erbringung jener Leistungen zu verpflichten, die dem Reisenden aus einem dem § 5 entsprechenden Versicherungsvertrag zustehen. Die Garantiesumme bestimmt sich nach § 4. Im Garantievertrag hat sich der Garant zur Erbringung jener Leistungen zu verpflichten, die dem Reisenden aus einem dem Paragraph 5, entsprechenden Versicherungsvertrag zustehen. Die Garantiesumme bestimmt sich nach Paragraph 4,

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.09.2018 bis 31.12.9999

Im Garantievertrag hat sich der Garant zur Erbringung jener Leistungen zu verpflichten, die dem Reisenden aus einem dem § 5 entsprechenden Versicherungsvertrag zustehen. Die Garantiesumme bestimmt sich nach § 4. Im Garantievertrag hat sich der Garant zur Erbringung jener Leistungen zu verpflichten, die dem Reisenden aus einem dem Paragraph 5, entsprechenden Versicherungsvertrag zustehen. Die Garantiesumme bestimmt sich nach Paragraph 4,

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