§ 4 PRV Höhe der Versicherungssumme

PRV - Pauschalreiseverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Für die unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 zu ermittelnde Versicherungssumme sind die beabsichtigten Umsatzdaten des in Abs. 2 angeführten Kalenderjahres maßgebend. Die Versicherungssumme hatFür die unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz eins, zu ermittelnde Versicherungssumme sind die beabsichtigten Umsatzdaten des in Absatz 2, angeführten Kalenderjahres maßgebend. Die Versicherungssumme hat
    1. 1.Ziffer einsmindestens 13 000 Euro oder
    2. 2.Ziffer 2mindestens 18 vH des Umsatzes dieses Kalenderjahres oder
    3. 3.Ziffer 3mindestens 50 vH des Umsatzes des Spitzenmonats,
    zu betragen, wobei der jeweils höhere Betrag abzudecken ist.Sofern die Bemessung ergibt, dass ein Betrag gemäß Z 3 abzudecken ist, kann anstelle dessen auf ausdrückliche Mitteilung in der Erstmeldung (§ 7 Abs. 1) oder der Folgemeldung (§ 7 Abs. 2) auch eine Bemessung der Abdeckung gemäß Z 2 erfolgen, wobei in diesem Fall die Versicherungssumme mindestens 500 000 Euro zu betragen hat und eine Verminderung gemäß Abs. 5 ausgeschlossen ist.Sofern die Bemessung ergibt, dass ein Betrag gemäß Ziffer 3, abzudecken ist, kann anstelle dessen auf ausdrückliche Mitteilung in der Erstmeldung (Paragraph 7, Absatz eins,) oder der Folgemeldung (Paragraph 7, Absatz 2,) auch eine Bemessung der Abdeckung gemäß Ziffer 2, erfolgen, wobei in diesem Fall die Versicherungssumme mindestens 500 000 Euro zu betragen hat und eine Verminderung gemäß Absatz 5, ausgeschlossen ist.
  2. (2)Absatz 2,Reiseleistungsausübungsberechtigte, die im Rahmen der Folgemeldung (§ 7 Abs. 2) Umsatzdaten fürReiseleistungsausübungsberechtigte, die im Rahmen der Folgemeldung (Paragraph 7, Absatz 2,) Umsatzdaten für
    1. 1.Ziffer eins das kommende Kalenderjahr gemeldet haben, haben für die Ermittlung der Versicherungssumme (Abs. 1) die Umsatzdaten dieses Kalenderjahres heranzuziehen; das kommende Kalenderjahr gemeldet haben, haben für die Ermittlung der Versicherungssumme (Absatz eins,) die Umsatzdaten dieses Kalenderjahres heranzuziehen;
    2. 2.Ziffer 2die kommenden zwei Kalenderjahre gemeldet haben, haben für die Ermittlung der Versicherungssumme (Abs. 1) die Umsatzdaten jenes Kalenderjahres heranzuziehen, für das bei Anwendung der Berechnungsregeln des Abs. 1 die höhere Versicherungssumme ermittelt wurde.die kommenden zwei Kalenderjahre gemeldet haben, haben für die Ermittlung der Versicherungssumme (Absatz eins,) die Umsatzdaten jenes Kalenderjahres heranzuziehen, für das bei Anwendung der Berechnungsregeln des Absatz eins, die höhere Versicherungssumme ermittelt wurde.
  3. (3)Absatz 3,Im ersten Jahr der Ausübung einer unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Tätigkeit hat die Berechnung der Versicherungssumme unter Zugrundelegung der beabsichtigten Umsatzdaten für die kommenden zwölf Monate (§ 7 Abs. 1 Z 2 lit. a) oder für die kommenden 24 Monate (§ 7 Abs. 1 Z 2 lit. b) zu erfolgen. Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.Im ersten Jahr der Ausübung einer unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Tätigkeit hat die Berechnung der Versicherungssumme unter Zugrundelegung der beabsichtigten Umsatzdaten für die kommenden zwölf Monate (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,) oder für die kommenden 24 Monate (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) zu erfolgen. Absatz eins, und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Kundengelder dürfen frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise entgegengenommen werden. Kundengelder in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises dürfen nicht früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt übernommen werden; dies gilt nicht für Reiseleistungsausübungsberechtigte, die eine betragsmäßig unbeschränkte Risikoabdeckung gemeldet haben.
  5. (5)Absatz 5,Bei Übernahme von Kundengeldern in Höhe von nicht mehr als 20 vH des Reisepreises vor dem vereinbarten Ende der Reise hat die Versicherungssumme in den Fällen des Abs. 1 Z 2 mindestens 9 vH des Umsatzes und in den Fällen des Abs. 1 Z 3 mindestens 25 vH des Umsatzes zu betragen. Die Herabsetzung bezieht sich jeweils auf das betreffende Kalenderjahr.Bei Übernahme von Kundengeldern in Höhe von nicht mehr als 20 vH des Reisepreises vor dem vereinbarten Ende der Reise hat die Versicherungssumme in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, mindestens 9 vH des Umsatzes und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, mindestens 25 vH des Umsatzes zu betragen. Die Herabsetzung bezieht sich jeweils auf das betreffende Kalenderjahr.
  6. (6)Absatz 6,Die sich auf Grund einer Erstmeldung oder einer Folgemeldung ergebende Mindestversicherungssumme darf bis zur nächsten Folgemeldung nicht unterschritten werden.
  7. (7)Absatz 7,Umsatzdaten sind auf Grundlage jener Tätigkeiten zu bemessen, welche die Veranstaltung von Pauschalreisen und die vertragliche Zusage verbundener Reiseleistungen betreffen.
In Kraft seit 01.10.2018 bis 31.12.9999
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