Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Im Versicherungsvertrag ist vorzusehen, dass
1.Ziffer einsauf diesen Vertrag österreichisches Recht anzuwenden ist;
2.Ziffer 2dem Reisenden ein von der Innehabung des Versicherungsscheines (Polizze) unabhängiger, unmittelbarerer Anspruch gegen den Versicherer einzuräumen ist;
3.Ziffer 3sich der Versicherungsschutz auf alle Buchungen erstreckt, die während der Vertragsdauer bzw. der Nachhaftungsfrist gemäß Z 4 getätigt werden und bei denen die gebuchte Reise spätestens zwölf Monate nach Ablauf der Nachhaftungsfrist endet;sich der Versicherungsschutz auf alle Buchungen erstreckt, die während der Vertragsdauer bzw. der Nachhaftungsfrist gemäß Ziffer 4, getätigt werden und bei denen die gebuchte Reise spätestens zwölf Monate nach Ablauf der Nachhaftungsfrist endet;
4.Ziffer 4die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate zu betragen hat und
a)Litera abei Beendigung eines befristeten Versicherungsvertrages durch Zeitablauf sich der Versicherungsschutz auch auf alle Buchungen zu erstrecken hat, die innerhalb eines Monats nach dem vertraglichen Endtermin des Versicherungsvertrages (Nachhaftungsfrist) getätigt wurden und bei denen die gebuchte Reise spätestens zwölf Monate nach Ablauf der einmonatigen Nachhaftungsfrist endet,
b)Litera bbei Versicherungsverträgen, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden, der Vertrag nur unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist, frühestens jedoch zum Ablauf des ersten Versicherungsjahres gekündigt werden kann. Der Versicherer hat dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die Kündigung unverzüglich zu melden. Die Haftung des Versicherers bleibt jedoch noch zwei Monate nach Einlangen der Meldung beim Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (Nachhaftungsfrist) bestehen und erstreckt sich auch auf alle Buchungen, die während dieser Nachhaftungsfrist getätigt werden. Die Haftung besteht jedoch nur für Buchungen, bei denen die gebuchte Reise spätestens zwölf Monate nach Ablauf der Nachhaftungsfrist endet,
c)Litera cbei vorzeitiger Beendigung eines Versicherungsverhältnisses der Versicherer diesen Umstand unverzüglich dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu melden hat. Die Haftung des Versicherers bleibt in diesem Fall noch zwei Monate nach Einlangen der Meldung beim Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (Nachhaftungsfrist) bestehen und erstreckt sich auch auf alle Buchungen, die während dieser Nachhaftungsfrist getätigt werden. Die Haftung besteht jedoch nur für Buchungen, bei denen die gebuchte Reise spätestens zwölf Monate nach Ablauf der Nachhaftungsfrist endet;
5.Ziffer 5der Versicherungsschutz bei Wechsel des Versicherers auch alle am Beginn des Wirksamwerdens des Versicherungsvertrages noch offene Ansprüche von Reisenden gemäß § 3 Abs. 1 einschließt; die Haftung des bisherigen Versicherers erlischt mit dem Wirksamwerden eines neuen Versicherungsvertrages. Der Reiseleistungsausübungsberechtigte hat den bisherigen Versicherer vom Wirksamkeitsbeginn eines neuen Versicherungsvertrages in Kenntnis zu setzen;der Versicherungsschutz bei Wechsel des Versicherers auch alle am Beginn des Wirksamwerdens des Versicherungsvertrages noch offene Ansprüche von Reisenden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, einschließt; die Haftung des bisherigen Versicherers erlischt mit dem Wirksamwerden eines neuen Versicherungsvertrages. Der Reiseleistungsausübungsberechtigte hat den bisherigen Versicherer vom Wirksamkeitsbeginn eines neuen Versicherungsvertrages in Kenntnis zu setzen;
6.Ziffer 6der Versicherer dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über jede Änderung der Höhe der Versicherungssumme unverzüglich, spätestens jedoch acht Tage ab dieser Vertragsänderung, Meldung zu erstatten hat; im Fall der Herabsetzung der Versicherungssumme (außer bei einer im Zuge einer Folgemeldung vorgenommenen Herabsetzung) mit dem Hinweis, dass diese Herabsetzung frühestens ein Monat nach Einlangen der Meldung beim Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort in Ansehung Dritter wirksam wird;
7.Ziffer 7§ 156 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2018, sinngemäß anzuwenden ist;Paragraph 156, Absatz 3, des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, sinngemäß anzuwenden ist;
8.Ziffer 8für den Fall, dass der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei ist, seine Verpflichtung gleichwohl in Ansehung des Dritten bestehen bleibt;
9.Ziffer 9ein Umstand, der das Nichtbestehen des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, in Ansehung des Dritten erst mit Ablauf eines Monats, nachdem der Versicherer diesen Umstand dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort angezeigt hat, wirkt.
In Kraft seit 29.09.2018 bis 31.12.9999
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