§ 6 PRV Abdeckung des Risikos durch Garantie (Bankgarantie oder Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts)

PRV - Pauschalreiseverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Im Garantievertrag hat sich der Garant zur Erbringung jener Leistungen zu verpflichten, die dem Reisenden aus einem dem § 5 entsprechenden Versicherungsvertrag zustehen. Die Garantiesumme bestimmt sich nach § 4. Im Garantievertrag hat sich der Garant zur Erbringung jener Leistungen zu verpflichten, die dem Reisenden aus einem dem Paragraph 5, entsprechenden Versicherungsvertrag zustehen. Die Garantiesumme bestimmt sich nach Paragraph 4,

In Kraft seit 29.09.2018 bis 31.12.9999
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