Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer
(1)Absatz eins,Reisebürogewerbetreibende haben in jenen Betriebsstätten, in denen das Reisebürogewerbe ausgeübt wird und in denen sie nicht selbst überwiegend tätig sind, mindestens einen fachkundigen Arbeitnehmer, der nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtig ist, hauptberuflich zu beschäftigen.
(2)Absatz 2,Eine Person ist jedenfalls dann als fachkundig anzusehen, wenn sie durch Zeugnisse nachweist:
1.Ziffer einsdie erfolgreich bestandene Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent oder
2.Ziffer 2den erfolgreichen Abschluss einer höheren Schule oder
3.Ziffer 3den erfolgreichen Abschluss einer Handelsschule oder einer Hotelfachschule oder
5.Ziffer 5für den laufenden Geschäftsbetrieb ausreichende Kenntnisse einer Fremdsprache.
In Kraft seit 29.09.2018 bis 31.12.9999
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