§ 12 PRV Schluss- und Übergangsbestimmungen

PRV - Pauschalreiseverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 4 Abs. 1 letzter Satz mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig treten nach Maßgabe der folgenden Absätze folgende Verordnungen außer Kraft:Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig treten nach Maßgabe der folgenden Absätze folgende Verordnungen außer Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdie Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) im österreichischen Recht (Reisebürosicherungsverordnung – RSV), BGBl. II Nr. 316/1999 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2013, unddie Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Umsetzung des Artikel 7, der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) im österreichischen Recht (Reisebürosicherungsverordnung – RSV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 1999, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2013,, und
    2. 2.Ziffer 2die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe, BGBl. II Nr. 401/1998 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 469/2009.die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 1998, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2009,.
  2. (2)Absatz 2,Für Gewerbetreibende, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in das Veranstalterverzeichnis eingetragen waren, gilt die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis als Reiseleistungsausübungsberechtigung. Nicht in das Veranstalterverzeichnis eingetragene Gewerbetreibende, die mit dem Inkrafttreten diese Verordnung zur Ausübung ihrer Tätigkeiten einer Reiseleistungsausübungsberechtigung bedürften, können die Erstmeldung bis zum Ablauf eines Monats nach der Kundmachung dieser Verordnung erstatten.
  3. (3)Absatz 3,Für die in Abs. 2 genannten Gewerbetreibenden sind bis zur Erstattung einer Folgemeldung oder bis zur Vorlage des Nachweises einer betragsmäßig unbeschränkten Risikoabdeckung, jedoch längstens bis 31. Jänner 2019, hinsichtlich der Abdeckung des Risikos anstelle der Bestimmungen des 2. Abschnitts die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) im österreichischen Recht (Reisebürosicherungsverordnung – RSV), BGBl. II Nr. 316/1999 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2013, über die Höhe des Absicherungsbetrages, den Abwickler, die Beschränkungen hinsichtlich der Entgegennahme von Anzahlungen, die Mindestlaufzeit der Haftungsdeckung sowie die Haftungsfortdauern, weiter anzuwenden. Dies gilt nicht für Gewerbetreibende, deren gemäß Abs. 2 übergeleitete Reiseleistungsausübungsberechtigung vor dem 31. Jänner 2019 endet.Für die in Absatz 2, genannten Gewerbetreibenden sind bis zur Erstattung einer Folgemeldung oder bis zur Vorlage des Nachweises einer betragsmäßig unbeschränkten Risikoabdeckung, jedoch längstens bis 31. Jänner 2019, hinsichtlich der Abdeckung des Risikos anstelle der Bestimmungen des 2. Abschnitts die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Umsetzung des Artikel 7, der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) im österreichischen Recht (Reisebürosicherungsverordnung – RSV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 1999, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2013,, über die Höhe des Absicherungsbetrages, den Abwickler, die Beschränkungen hinsichtlich der Entgegennahme von Anzahlungen, die Mindestlaufzeit der Haftungsdeckung sowie die Haftungsfortdauern, weiter anzuwenden. Dies gilt nicht für Gewerbetreibende, deren gemäß Absatz 2, übergeleitete Reiseleistungsausübungsberechtigung vor dem 31. Jänner 2019 endet.
  4. (4)Absatz 4,Die Behörde hat gemäß Abs. 2 übergeleitete Reiseleistungsausübungsberechtigungen nach Maßgabe des Abs. 3 in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) einzutragen.Die Behörde hat gemäß Absatz 2, übergeleitete Reiseleistungsausübungsberechtigungen nach Maßgabe des Absatz 3, in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) einzutragen.
  5. (5)Absatz 5,Die erstmalige Bestellung des Beirats gemäß § 9 hat mit 1. März 2020 zu erfolgen, der bei seinem ersten Zusammentreten eine Geschäftsordnung gemäß § 9 Abs. 6 zu beschließen hat. Bis zur Neubestellung hat der Beirat gemäß § 10 der Reisebürosicherungsverordnung die im § 9 umschriebenen Aufgaben gemäß dem im § 9 festgelegten Verfahren wahrzunehmen.Die erstmalige Bestellung des Beirats gemäß Paragraph 9, hat mit 1. März 2020 zu erfolgen, der bei seinem ersten Zusammentreten eine Geschäftsordnung gemäß Paragraph 9, Absatz 6, zu beschließen hat. Bis zur Neubestellung hat der Beirat gemäß Paragraph 10, der Reisebürosicherungsverordnung die im Paragraph 9, umschriebenen Aufgaben gemäß dem im Paragraph 9, festgelegten Verfahren wahrzunehmen.
  6. (6)Absatz 6,§ 4 Abs. 1 letzter Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, jedoch frühestens am 1. Oktober 2018, in Kraft.Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, jedoch frühestens am 1. Oktober 2018, in Kraft.
  7. (7)Absatz 7,§ 7 Abs. 3a, 3b und 5a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 600/2020 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 mit der Maßgabe, dass § 5 für Absicherungen gemäß § 7 Abs. 3a weiter anzuwenden ist, außer Kraft.Paragraph 7, Absatz 3 a, 3 b und 5 a in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 600 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 mit der Maßgabe, dass Paragraph 5, für Absicherungen gemäß Paragraph 7, Absatz 3 a, weiter anzuwenden ist, außer Kraft.
  8. (8)Absatz 8,§ 7 Abs. 3a und 3b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 575/2021 tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt, jedoch frühestens am 1. Jänner 2022, in Kraft. § 7 Abs. 3a und 3b treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.Paragraph 7, Absatz 3 a und 3 b in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 575 aus 2021, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt, jedoch frühestens am 1. Jänner 2022, in Kraft. Paragraph 7, Absatz 3 a und 3 b treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
In Kraft seit 23.12.2021 bis 31.12.9999
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