§ 9 LV-InfoV2018 Gewinnbeteiligung

Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Rahmen der Darstellung der Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung gemäß § 135c Abs. 1 Z 3 VAG 2016 sind die einzelnen Gewinnkomponenten zu benennen und dem Versicherungsnehmer insbesondere im Hinblick auf die Entstehung, Verteilung und Verwendung der Gewinne zu erläutern. Der Versicherungsnehmer ist auch darüber zu informieren, dass eine Minderung der Gewinnbeteiligung in Folge der Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 der Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung (LV-GBV), BGBl. II Nr. 292/2015, geändert durch die Verordnungin der jeweils geltenden Fassung sowie in Folge der Anrechnung von Überdotierungen und negativer Mindestbemessungsgrundlagen aus früheren Geschäftsjahren gemäß BGBl. II Nr. 322/2016§ 4 Abs. 1 Z 17 LV-GBV, möglich ist.Im Rahmen der Darstellung der Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 3, VAG 2016 sind die einzelnen Gewinnkomponenten zu benennen und dem Versicherungsnehmer insbesondere im Hinblick auf die Entstehung, Verteilung und Verwendung der Gewinne zu erläutern. Der Versicherungsnehmer ist auch darüber zu informieren, dass eine Minderung der Gewinnbeteiligung in Folge der Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, der Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung (LV-GBV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2015,, geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322in der jeweils geltenden Fassung sowie in Folge der Anrechnung von Überdotierungen und negativer Mindestbemessungsgrundlagen aus 2016früheren Geschäftsjahren gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 17, LV-GBV möglich ist.
  2. (2)Absatz 2,Der Versicherungsnehmer ist über den Abrechnungsverband gemäß § 2 Z 1 LV-GBV, dem sein Vertrag zuzuordnen ist, sowie über den Zeitpunkt, an dem die Gewinne dem Vertrag unwiderruflich zugeteilt werden, zu informieren.Der Versicherungsnehmer ist über den Abrechnungsverband gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, LV-GBV, dem sein Vertrag zuzuordnen ist, sowie über den Zeitpunkt, an dem die Gewinne dem Vertrag unwiderruflich zugeteilt werden, zu informieren.
  3. (3)Absatz 3,Auf eine allfällige Gewinnkarenz ist der Versicherungsnehmer hinzuweisen.
  4. (4)Absatz 4,Der Versicherungsnehmer ist über die konkrete Verwendung der der Deckungsrückstellung zugeteilten Gewinnanteile zu informieren; insbesondere darüber, in welcher Form die Gewinnbeteiligung erfolgt und ob die Gewinnbeteiligung zu einer Erhöhung der garantierten Leistung führt oder zur Abbildung einer zusätzlichen Garantieleistung verwendet wird.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.10.2018 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz eins,Im Rahmen der Darstellung der Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung gemäß § 135c Abs. 1 Z 3 VAG 2016 sind die einzelnen Gewinnkomponenten zu benennen und dem Versicherungsnehmer insbesondere im Hinblick auf die Entstehung, Verteilung und Verwendung der Gewinne zu erläutern. Der Versicherungsnehmer ist auch darüber zu informieren, dass eine Minderung der Gewinnbeteiligung in Folge der Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 der Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung (LV-GBV), BGBl. II Nr. 292/2015, geändert durch die Verordnungin der jeweils geltenden Fassung sowie in Folge der Anrechnung von Überdotierungen und negativer Mindestbemessungsgrundlagen aus früheren Geschäftsjahren gemäß BGBl. II Nr. 322/2016§ 4 Abs. 1 Z 17 LV-GBV, möglich ist.Im Rahmen der Darstellung der Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 3, VAG 2016 sind die einzelnen Gewinnkomponenten zu benennen und dem Versicherungsnehmer insbesondere im Hinblick auf die Entstehung, Verteilung und Verwendung der Gewinne zu erläutern. Der Versicherungsnehmer ist auch darüber zu informieren, dass eine Minderung der Gewinnbeteiligung in Folge der Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, der Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung (LV-GBV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2015,, geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322in der jeweils geltenden Fassung sowie in Folge der Anrechnung von Überdotierungen und negativer Mindestbemessungsgrundlagen aus 2016früheren Geschäftsjahren gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 17, LV-GBV möglich ist.
  2. (2)Absatz 2,Der Versicherungsnehmer ist über den Abrechnungsverband gemäß § 2 Z 1 LV-GBV, dem sein Vertrag zuzuordnen ist, sowie über den Zeitpunkt, an dem die Gewinne dem Vertrag unwiderruflich zugeteilt werden, zu informieren.Der Versicherungsnehmer ist über den Abrechnungsverband gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, LV-GBV, dem sein Vertrag zuzuordnen ist, sowie über den Zeitpunkt, an dem die Gewinne dem Vertrag unwiderruflich zugeteilt werden, zu informieren.
  3. (3)Absatz 3,Auf eine allfällige Gewinnkarenz ist der Versicherungsnehmer hinzuweisen.
  4. (4)Absatz 4,Der Versicherungsnehmer ist über die konkrete Verwendung der der Deckungsrückstellung zugeteilten Gewinnanteile zu informieren; insbesondere darüber, in welcher Form die Gewinnbeteiligung erfolgt und ob die Gewinnbeteiligung zu einer Erhöhung der garantierten Leistung führt oder zur Abbildung einer zusätzlichen Garantieleistung verwendet wird.

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