§ 2 LV-GBV Begriffsbestimmungen

LV-GBV - Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

  1. 1.Ziffer einsAbrechnungsverband: Teilbestand des gesamten Versicherungsbestandes für gewinnberechtigte Lebensversicherungsverträge, der gebildet wird, um die Gewinnbeteiligung verursachungsgerecht vornehmen zu können, und der Versicherungsverträge zusammenfasst, die nach ihrer Struktur in gleicher Weise zum Gewinn beitragen.
  2. 2.Ziffer 2Laufende Gewinne: Gewinne, die direkt oder aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 144 Abs. 3 Posten D.V. VAG 2016) erklärt werden und die, nachdem sie zugeteilt wurden, entwederLaufende Gewinne: Gewinne, die direkt oder aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (Paragraph 144, Absatz 3, Posten D.V. VAG 2016) erklärt werden und die, nachdem sie zugeteilt wurden, entweder
    1. a)Litera aals Teil der individuellen Deckungsrückstellung geführt werden und zumindest nominell garantiert sind oder
    2. b)Litera bals eine fondsgebundene, indexgebundene oder kapitalanlageorientierte Lebensversicherung geführt werden oder
    3. c)Litera cin eine vertraglich definierte Versicherungsleistung oder Prämienanpassung umgewandelt werden oder
    4. d)Litera ddem Versicherungsnehmer ausgezahlt werden.
  3. 3.Ziffer 3Schlussgewinne: Gewinne, die direkt oder aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 144 Abs. 3 Posten D.V. VAG 2016) festgelegt werden und die nur dem Grunde nach, nicht aber der Höhe nach einen Anspruch des Versicherungsnehmers aus der Gewinnbeteiligung begründen.Schlussgewinne: Gewinne, die direkt oder aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (Paragraph 144, Absatz 3, Posten D.V. VAG 2016) festgelegt werden und die nur dem Grunde nach, nicht aber der Höhe nach einen Anspruch des Versicherungsnehmers aus der Gewinnbeteiligung begründen.
  4. 4.Ziffer 4Schlussgewinnfonds: Schlussgewinne, die in der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 144 Abs. 3 Posten D.V. VAG 2016) ausgewiesen werden und auch die sonstigen Anforderungen des § 5 erfüllen.Schlussgewinnfonds: Schlussgewinne, die in der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (Paragraph 144, Absatz 3, Posten D.V. VAG 2016) ausgewiesen werden und auch die sonstigen Anforderungen des Paragraph 5, erfüllen.
  5. 5.Ziffer 5Freie Gewinne: Gewinne, die als freier Teil der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 144 Abs. 3 Posten D.V. VAG 2016) geführt werden, für die noch keine Festlegung oder Erklärung erfolgt ist.Freie Gewinne: Gewinne, die als freier Teil der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (Paragraph 144, Absatz 3, Posten D.V. VAG 2016) geführt werden, für die noch keine Festlegung oder Erklärung erfolgt ist.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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